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Baukunstwerk kann ohne Entschädigung beseitigt werden

Soll ein Gebäude mit einem Baukunstwerk abgerissen werden, muss zwischen den Interessen des Bauherrn und des Künstlers abgewogen werden. In der Regel gehen die Bauherreninteressen vor (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019, I ZR 98/17).

Der Fall

Eine Künstlerin versah ein Museum mit einer permanenten Rauminstallation, die über mehrere Stockwerke verteilt war. Ein Teil der Installation bestand in übereinander angeordneten Öffnungen in den Geschossdecken, durch die ein Lichtstrahl fiel. Nach einigen Jahren beschloss der Museumsbetreiber, das über 30 Jahre alte Museumsgebäude durch einen Neubau zu ersetzen. Dabei sollte auch das Kunstwerk vollständig entfernt werden. Die Teile der Installation, die demontiert werden konnten, wollte der Betreiber der Künstlerin übergeben. Die Teile, die mit dem Gebäude fest verbunden waren, sollten im Zuge der Baumaßnahmen abgebrochen werden. Die Künstlerin sah darin ihr Urheberrecht verletzt und verklagte den Museumsbetreiber auf Unterlassung bzw. Wiederherstellung, hilfsweise auf Schadenersatz.

Die Folgen

Die Klägerin scheiterte damit. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass es sich bei der Arbeit um ein schutzfähiges Werk handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG). Diese Werke sind nach § 14 UrhG geschützt gegen Entstellungen oder sonstige Beeinträchtigungen, die berechtigte geistige oder persönliche Interessen des Urhebers an seinem Werk gefährden können. Damit wäre die Vernichtung des Werks nicht erlaubt. Steht das Kunstwerk aber im Eigentum eines anderen und will dieser in einer Weise damit verfahren, die das Werk beeinträchtigt, dann muss zwischen den Interessen des Eigentümers und des Urhebers abgewogen werden. Bei Werken der Baukunst und Kunstwerken, die mit Gebäuden unlösbar verbunden oder grundstücksbezogen sind, geht das Interesse des Bauherrn vor, wenn er sein Grundstück anderweitig nutzen oder bebauen will und das damit verbundene Werk dadurch zerstört oder entfernt wird. Nur im Einzelfall kann anderes gelten. Bei der Interessenabwägung ist wichtig, ob der Urheber Gelegenheit hatte, das Werk zu dokumentieren und, wenn möglich, Vervielfältigungsstücke anzufertigen.

Was ist zu tun?

Wenn Bauherren bei der Planung von Um- oder Neubauten vor der Frage stehen, wie dabei mit Werken der Baukunst oder sonstigen fest mit dem Bestandsbau verbundenen Kunstwerken umzugehen ist, gibt das Urteil des BGH nun Verhaltensweisen vor. Ihr Interesse an der Grundstücksnutzung hat zwar Vorrang. Aber sie müssen dem Kunsturheber die Gelegenheit geben, sein Werk zu dokumentieren und, soweit möglich, zurückzunehmen oder Kopien herzustellen. Bei der Planung der Maßnahmen sollten Bauherren die betroffenen Künstler frühzeitig einbeziehen. So lassen sich Auseinandersetzungen vermeiden, die letztlich die Umsetzung des Vorhabens verzögern können.

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