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Sachgrundlose Befristung – Dienstreise zählt mit!

Bei der Berechnung der Zwei-Jahres-Frist für eine sachgrundlose Befristung muss auch eine Dienstreise, die vor Beginn des eigentlichen Arbeitsverhältnisses angetreten wird, mitgezählt werden. Das hat das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 09.04.2019 (AZ. 3 Sa 1126/18) entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger, der zuvor als Rechtsanwalt, u.a. auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, tätig war, bewarb sich Mitte August 2016 auf eine Ausschreibung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Bewerbung war erfolgreich und der Kläger wurde zunächst befristet für sechs Monate am Standort Düsseldorf eingestellt. Das Arbeitsverhältnis begann ausweislich des Arbeitsvertrags am Montag, den 05.09.2016. In der Zeit vom 05.09.2016 bis zum 23.09.2016 besuchte der Kläger eine Schulung für Anhörer in Nürnberg. Hierzu reiste der in Düsseldorf wohnhafte Kläger im Einvernehmen mit dem BAMF bereits am Sonntag, den 04.09.2016, an. Das BAMF erstattete ihm die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 04.09.2016 auf den 05.09.2016. Nach Qualifizierung zum Entscheider arbeitete der Kläger ab dem 21.01.2017 als solcher. Mit Vereinbarung aus Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 04.09.2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Kläger keine unbefristete Stelle. Seine darauf gerichtete Bewerbung war erfolglos.

Mit seiner gegen die Bundesrepublik Deutschland als Anstellungskörperschaft gerichteten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 04.09.2018 beendet worden ist sowie seine Weiterbeschäftigung. Diese Begehren waren vor dem LAG Düsseldorf erfolgreich. Die Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des LAG Düsseldorf ist die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger unwirksam. Diese sei gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Zeitdauer sei jedoch im vorliegenden Fall um einen Tag überschritten, weil die Dienstreise am 04.09.2016 bereits Arbeitszeit gewesen sei. Die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise sei nicht in der Freizeit des Klägers, sondern bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht worden. Sie stelle einen Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste i.S.v. § 611 Abs. 1 BGB dar. Das Arbeitsverhältnis habe deshalb nicht erst am 05.09.2016, sondern bereits am 04.09.2016 begonnen. Der Zwei-Jahres-Zeitraum habe folglich mit Ablauf des 03.09.2018 geendet. Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag aufgrund der Dienstreise führe dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe, so das Gericht.

Hinweis für die Praxis

Dieses kürzlich bekanntgegebene Urteil des LAG Düsseldorf veranschaulicht, wie schnell Fehler bei der Berechnung der zulässigen Dauer einer sachgrundlosen Befristung unterlaufen können. Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge sind bei Arbeitgebern durchaus beliebt. Laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, einer Forschungseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit, waren im Jahr 2017 fast 1,6 Millionen Verträge sachgrundlos befristet, was etwa jedem zweiten befristeten Vertrag entspricht. Dies lässt den Eindruck entstehen, dass bei zahlreichen Arbeitgebern die einzuhaltenden „Spielregeln“ für sachgrundlose Befristungen zum Standardrepertoire gehören müssten. In der Praxis kommt es in diesem Zusammenhang jedoch regelmäßig zum Streit.

Im Zuge dieses Urteils kann Arbeitgebern nur aufs Neue geraten werden, vor einem Abschluss oder einer Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags sehr genau zu prüfen, ob die Befristungshöchstdauer von zwei Jahren – sofern aufgrund eines Tarifvertrags nichts anderes gilt – nicht überschritten wird. Abgesehen von der korrekten Datumsberechnung sind auch immer die Kontrollfragen zu stellen, ob unmittelbar vor dem vertraglich vereinbarten Arbeitsbeginn irgendwelche „vorvertraglichen“ Tätigkeiten des zukünftigen Arbeitsnehmers bereits das Erfüllen von arbeitsvertraglich versprochenen Diensten darstellen oder ob gar etwaige Vorbeschäftigungen der sachgrundlosen Befristung im Weg stehen. Denn hat sich der Arbeitgeber erstmal verkalkuliert, kann der Arbeitnehmer die Befristungsabrede im Rahmen einer Befristungskontrollklage überprüfen lassen. Die Folge einer falschen Berechnung ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des geplanten Befristungsendes ausläuft, sondern ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fingiert wird. Um sich wiederum davon lösen zu können, muss dieses unter Einhaltung der allgemeinen Regeln des Kündigungsschutzrechts beendet werden. Zur Vermeidung von unnötigen Kosten, gilt es deshalb auch hierbei – wie so oft –, bei Unsicherheiten sich lieber einmal zu viel als einmal zu wenig (rechtlichen) Rat zu holen.

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