Dr. Christoph Fingerle, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Reichweite des Streikrechts der Gewerkschaften, Rechtswidriger Streik, Schadensersatz

Darf eine Gewerkschaft trotz bestehender Friedenspflicht zum Streik aufrufen? Darf sie dies, wenn sich die Streikziele nur aus Verlautbarungen der Gewerkschaft ableiten lassen und zudem sich diese Ziele nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern einen weiteren Dritten richten? Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat den Gewerkschaften in seinem Urteil vom 20.02.2019 diesbezüglich einen sehr weiten Spielraum eingeräumt.

Sachverhalt

Die SVP, deren Gesellschaftsanteile zuletzt zu 100 % von der Stadt Pforzheim gehalten wurden, betrieb bis Ende 2016 den städtischen Linienbusverkehr in Pforzheim. Ihr konnte nach Auslaufen der Konzession keine neue Genehmigung zur Erbringung der Linienverkehre mehr erteilt werden. Vielmehr erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Bahntochter RVS Regionalverkehr Südwest GmbH die Genehmigung zur vorrangig eigenwirtschaftlichen Erbringung der Linienverkehre im „Bündel“ Stadtverkehr Pforzheim. Damit schied auch ein Neuabschluss eines Verkehrsvertrags zwischen der SVP und der Stadt Pforzheim aus. Aus diesem Grunde beschloss die SVP ihre Stilllegung zum 31. Dezember 2016. Zur Milderung der sozialen Folgen für die zu kündigenden Arbeitnehmer begehrte ver.di den Abschluss eines Sozialtarifvertrags. Zur Durchsetzung ihrer im Einzelnen streitigen Kampfforderungen bestreikte ver.di die SVP im Zeitraum 9. März 2016 bis 1. Juli 2016 an insgesamt 34 Tagen.

Die SVP hält diese Streiks für rechtswidrig. Sie meint, ver.di habe gegen ihre aus anderen Tarifverträgen resultierende Friedenspflicht verstoßen und unzulässige Kampfforderungen erhoben. Außerdem habe ver.di mit dem Streik rechtswidrig Forderungen gegenüber der Stadt Pforzheim als unbeteiligter Dritten durchsetzen wollen. Die SVP macht deshalb im Rahmen einer Teilklage Schadenersatz in Höhe von knapp 2,1 Millionen Euro geltend.

Das Arbeitsgericht Pforzheim hat mit Urteil vom 5. April 2018 (3 Ca 208/17) die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die SVP Berufung eingelegt.

Entscheidungsgründe

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der SVP zurückgewiesen. Auch das LAG hat den Streik für rechtmäßig erachtet.

Der SVP stehe schon dem Grunde nach kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Dabei hänge die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Streiks wesentlich von den Kampfzielen der beklagten Gewerkschaft ab, die diese mit ihren Streikmaßnahmen verfolge. Zwar habe die Gewerkschaft dem bestreikten Arbeitgeber den Streikbeschluss ihres zuständigen Bundesvorstands sowie die Streikziele nicht unmittelbar mitgeteilt; die Streikziele könnten deshalb nur aus den sonstigen offiziellen Verlautbarungen der Gewerkschaft (Streikaufrufflugblätter, offizielle Pressemitteilungen) entnommen werden. Gefordert worden seien danach eine zeitlich befristete Betriebsfortführung über den beabsichtigten Stilllegungszeitpunkt hinaus und der Abschluss eines Sozialtarifvertrages. Diese Streikziele könnten tariflich regelbar und im Einzelfall – so auch vorliegend – zulässig sein. Dem stehe es nicht entgegen, dass neben dem unmittelbar bestreikten Arbeitgeber in diese Forderungen sich auch gegen die Stadt Pforzheim als Auftraggeberin richteten. Deren Einbeziehung in den Streik habe diesen deshalb nicht rechtswidrig gemacht.

Zwar sei grundsätzlich eine Tarifforderung, die darauf gerichtet ist, dass ein Dritter, der nicht Arbeitgeber iSd. § 2 Abs. 1 TVG ist, Leistungen erbringen soll, rechtswidrig. Dies stelle sich jedoch anders dar, wenn es sich bei dem Dritten um den Hauptgesellschafter des Arbeitgebers handelt, der begleitend zum erstrebten Tarifvertrag mit dem Arbeitgeber einen sog. sonstigen Kollektivvertrag mit der Gewerkschaft abschließen soll, der auf eine Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingen gerichtet ist und geeignet ist, einen Interessenkonflikt zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern zu befrieden. Dies ergebe sich unter anderem aus den Wertungen des Art. 6 Nr. 4 ESC, die in völkerrechtsfreundlicher Auslegung zu berücksichtigen seien.

Nach Ansicht der Berufungskammer liege auch kein Verstoß gegen die Friedenspflicht vor.

Ein normativ geltender Tarifvertrag habe zwar für einen bestimmten Kreis von Beschäftigten einen Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen bis 31. Dezember 2026 vorgesehen. Dieser Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen sei jedoch durchbrochen durch eine Ausnahmeregelung im Tarifvertrag bei Eintritt bestimmter, ausdrücklich genannter Störfälle, wozu auch drohende Genehmigungsverluste und Auftragsverluste zählten. Mit Genehmigungsverlusten seien erkennbar auch Verluste der Linienführungsgenehmigungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PBefG gemeint gewesen. Ein solcher (drohender) Verlust habe unstreitig vorgelegen, genauso wie ein (drohender) Verlust des Verkehrsvertrages. Deswegen sei vorliegend für die Klägerin die Möglichkeit von betriebsbedingten Kündigungen ausdrücklich eröffnet gewesen. Genau hiergegen habe sich der Arbeitskampf gerichtet. Denn hätte noch Bestandsschutz bestanden, hätte es des Arbeitskampfes zur Arbeitsplatzsicherung nicht bedurft.

Mit der Eröffnung betriebsbedingter Kündigungen sei auch keine tarifvertraglich abschließende Regelung getroffen gewesen. Es sei nämlich in einem anderen, weitergeltenden Tarifvertrag für diesen Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Verhandlungspflicht der Tarifvertragsparteien normiert gewesen.

Die Friedenspflicht könne im Einzelfall trotz normativer Fortgeltung eines Tarifvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage suspendiert sein, wenn sich die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag darauf verständigt haben, bei einem solchen Wegfall der Geschäftsgrundlage über Verhandlungen eine ablösende Regelung finden zu wollen. Es sei der Gewerkschaft indes nicht zuzumuten, zu Verhandlungen verpflichtet zu sein, ohne die Mittel des Arbeitskampfes nutzen zu können.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hinweise für die Praxis

Das Landesarbeitsgericht hat der streikenden Gewerkschaft trotz des Bestehens eines Tarifvertrages, der nach Auslegung des Gerichts eine Verhandlungsverpflichtung beinhaltete, das Streikrecht unbegrenzt zugesprochen. Auch die gleichzeitige Richtung der Streikforderung gegen einen rechtlich selbständige Dritten, nämlich die Stadt Pforzheim, soll dem Streikrecht nicht entgegenstehen. Von dem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grenzen des rechtmäßigen Streiks ist in dieser Entscheidung nahezu nichts mehr zu erkennen. Als Folge davon ist die Ausübung des Streiks für die betreffende Gewerkschaft im Ergebnis faktisch »risikolos«.

Arbeitgeberverbände und Arbeitgeber, die selbst Tarifpartner eines Haustarifvertrages sind, werden sich sowohl hinsichtlich der Vereinbarungsinhalte von Tarifverträgen als auch hinsichtlich ihres Verhaltens in Tarifvertragsverhandlungen auf diesen Umstand einstellen müssen.

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