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Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Vergütung des Vorsitzenden

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf) hat mit Beschluss vom 19.03.2019 (8 TaBV 70/18) entschieden, dass der Betriebsrat kein Recht zur Mitbestimmung gemäß § 99 BetrVG bei der Frage hat, welche Vergütung dem Betriebsratsvorsitzenden bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG) zusteht. Diese Frage sei individualrechtlich zu beurteilen, ein Recht zur Mitbeurteilung stehe dem Betriebsrat nicht zu.

Sachverhalt

Der aktuelle Betriebsratsvorsitzende, Herr B., war bei der Arbeitgeberin seit dem 01.09.1994 beschäftigt und über mehrere Berufsentwicklungsstufen 2012 in die Entgeltgruppe (EG) 11 eingruppiert. Mit Wirkung zum 01.03.2013 wurde ihm die Aufgabe als Abteilungsleiter übertragen. Zu diesem Zeitpunkt war Herr B. stellvertretender Betriebsratsvorsitzender, beendigte dieses Amt jedoch durch Niederlegung unter gleichzeitigem Verzicht auf seine Freistellung. Hierzu schloss er mit der Arbeitgeberin einen Änderungsvertrag ab, wonach er bis zum 31.12.2013 nach EG 13 und ab dem 01.01.2014 nach EG 14 vergütet werden sollte.

Am 15.11.2013 schloss Herr B. mit der Arbeitgeberin eine weitere Änderungsvereinbarung, wonach Herr B. rückwirkend ab dem 11.11.2013 eine Tätigkeit in der Stabsabteilung Sicherheitsmanagement (SI) übernahm und nach EG 11 vergütet wurde. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es zuvor eine mündliche Zusage von Seiten des damaligen Geschäftsführers an Herrn B. gegeben hat, dass die Zuweisung der Tätigkeit in der SI nur für zwei Jahre erfolge und Herr B. danach wieder Abteilungsleiter sein solle.

Bei der Betriebsratswahl 2014 wurde Herr B. erneut in den Betriebsrat und von diesem zum Vorsitzenden gewählt; für seine Betriebsratstätigkeit wurde er vollständig freigestellt.

Am 18.03.2015 unterzeichneten der damalige Geschäftsführer der Arbeitgeberin und ein leitender Personalmitarbeiter einen Vermerk, wonach Herr B. ab dem 01.04.2015 in die EG 14 eingruppiert wurde; dies entspreche der betriebsüblichen Entwicklung.

Die Arbeitgeberin überprüfte Anfang 2018 die Eingruppierung und ersuchte den Betriebsrat um Zustimmung zur Umgruppierung von Herrn B. in EG 11, welche der Betriebsrat verweigerte. Seit dem 01.04.2018 wurde Herr B. nach EG 11 vergütet, was einer monatlichen Differenz von 1.673,73 EUR brutto entspricht. Über die Differenzzahlung ist ein weiterer, individualrechtlicher Rechtsstreit anhängig.

Die Arbeitgeberin hat arbeitsgerichtlich die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Herrn B. in EG 11 beantragt; der Betriebsrat hat Widerantrag dahingehend gestellt, Herrn B. in die EG 14 einzugruppieren, zu dieser neuen Eingruppierung die Zustimmung des Betriebsrats zu beantragen und im Falle ihrer Verweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.

Entscheidungsgründe

Sowohl das erstinstanzliche Arbeitsgericht Essen als auch das LAG Düsseldorf wiesen den Antrag und den Widerantrag ab.

Es gehe nicht um eine Umgruppierung, also um die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Entgeltschema. Entscheidend sei allein, welche Vergütung dem Betriebsratsvorsitzenden bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung gem. § 37 Abs. 4 BetrVG zustehe. Diese Frage sei individualrechtlich zu beurteilen, ebenso wie auch die maßgeblichen Fragen, ob es die behauptete mündliche Zusage vom November 2013 des damaligen Geschäftsführers an Herrn B. tatsächlich gegeben hat, und ob, sollte dies zutreffen, eine solche Zusage überhaupt wirksam wäre oder eine nach § 78 Satz 2 BetrVG verbotene und damit unwirksame Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds sei. Ein recht zur Mitbeurteilung dieser Fragen nach § 99 BetrVG stehe dem Betriebsrat nicht zu.

Hinweise für die Praxis

Auch wenn der Vergleich des Betriebsratsmitglieds mit einem „vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung“ gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG zur Ermittlung der korrekten Vergütung keine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung nach § 99 BetrVG darstellt, ist die Festlegung der „richtigen“ Vergütung des Betriebsratsmitglieds im Einzelfall schwierig. In der Praxis stellen zahlreiche Unternehmen hierzu Vergütungsrichtlinien auf. Ob und in wieweit der Betriebsrat bei der Aufstellung derartiger Richtlinien Mitbestimmungsrechte hat, ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden, wird aber in der arbeitsrechtlichen Literatur bejaht. Die konkrete Ausgestaltung der Vergütung von Betriebsräten sollte daher im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

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