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Beschäftigung von geduldeten Flüchtlingen: Ermessensduldungen in Baden-Württemberg möglich

Auf Bundesebene ist eine Neuregelung zur Duldung von ausreisepflichtigen Flüchtlingen, die durch ihre Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern und gut integriert sind, mit Wirkung ab dem 01.01.2020 geplant. Flüchtlinge, die diese Voraussetzungen erfüllen, sollen dann einen sicheren Status und damit eine längerfristige, verlässliche Bleibeperspektive erhalten.

Dass das zugleich für Arbeitgeber, die geduldete Flüchtlinge beschäftigen, Planungssicherheit bringt und einen Beitrag zur Fachkräftesicherung leistet, hat auch das baden-württembergische Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration erkannt und auf pragmatische Weise die geplante gesetzliche Neuregelung mit einem Erlass vom 27.03.2019 mit sofortiger Wirkung vorweggenommen.

Danach können ab sofort durch das zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe sogenannte Ermessensduldungen für ausreisepflichtige Ausländer in Beschäftigung erteilt werden, wenn diese u.a. seit mindestens zwölf Monaten geduldet sind, seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben und ihr Lebensunterhalt gesichert ist.

Rechtstechnisch funktioniert die Lösung des Ministeriums über Vorgaben zur Anwendung des § 60a Abs. 2 S. 3 Aufenthaltsgesetz in seiner derzeit gültigen Fassung. Nach dieser bundesgesetzlichen Regelung zur vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Durch den Erlass gibt das Ministerium der zuständigen Behörde vor, wie das Merkmal der „persönlichen Gründe“ zu verstehen ist.

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