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Elterngeld für Personengesellschafter

Das BSG hat mit Urteil vom 13.12.2018 (Az. B 10 EG 5/17 R) entschieden, dass der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn bei einem Personengesellschafter nicht mehr anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen ist, wenn der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat.

Sachverhalt

Die Klägerin führte mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In einem Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger Sozius keinen Gewinnanteil erhält. Die Klägerin gebar am 6. November 2014 eine Tochter. Nach den gesonderten Gewinnermittlungen der GbR betrug ihr Gewinnanteil in der anschließenden Elternzeit jeweils 0%. Während dieser Zeit tätigte die Klägerin auch keine Entnahmen von ihrem Gesellschafterkonto. Der Beklagte berücksichtigte auf der Grundlage des Steuerbescheids für das Jahr 2013 einen anteiligen Gewinn im Bezugszeitraum und bewilligte der Klägerin deshalb lediglich Mindestelterngeld (in Höhe von EUR 300,00 monatlich).

Entscheidungsgründe

Das BSG hat die Vorinstanzen bestätigt, die den Beklagten zur Zahlung von Elterngeld ohne Anrechnung von Einkommen im Bezugszeitraum verurteilten (jeweils der Höchstbetrag in Höhe von EUR 1.800,00 monatlich). Nach Ansicht der Richter sehe das Gesetz einen Rückgriff auf den Steuerbescheid und eine Zurechnung von fiktiven Einkünften nicht vor. Regelt der Gesellschaftsvertrag, dass Gesellschafter während ihrer Elternzeit keinen Gewinnanteil erhalten, so darf dieser bei der Berechnung des Elterngeldes auch nicht fiktiv auf Basis eines Steuerbescheids berücksichtigt werden. Mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung der Einkommensanrechnung durch das Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetz vom 10. September 2012 ist dieses Verständnis geboten.

Hinweis für die Praxis

Mit dieser Entscheidung modifiziert das BSG seine bisherige Rechtsprechung, nach der der Jahresgewinn eines Gesellschafters auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit anzurechnen war, wenn der Gesellschafter auf seinen Gewinn in der Elternzeit verzichtet hatte (BSG v. 21.06.2016, B 10 EG 3/15 R). Das BSG vertrat bisher die Ansicht, dass die Einnahmen aus der Beteiligung an einer Gesellschaft den typischerweise mit persönlichem Arbeitseinsatz verbundenen Einkunftsarten zuzurechnen seien. Solange ein Gesellschafter das Mitunternehmerrisiko trage und auch Mitunternehmerinitiative zeige, käme es jedenfalls nicht darauf an, dass er im Bezugszeitraum tatsächlich keiner Tätigkeit nachgehe. Gesellschaftsrechtliche Umverteilungen von tätigkeitsbezogenen Gewinnanteilen seien vornehmlich den Interessen der Mitgesellschafter und dem Ausgleich ihrer wegen der Elternzeit des Mitgesellschafters erbrachten Mehrarbeit dienlich.

Die nunmehr modifizierte Rechtsprechung ist zu begrüßen. Sie berücksichtigt, dass bei der Inanspruchnahme von Elternzeit die Personengesellschafter nicht schlechter gestellt werden sollen, als Elterngeldberechtigte mit Einkommen aus abhängiger Beschäftigung oder aus sonstiger selbständiger Erwerbstätigkeit. Wenn im Bezugszeitraum tatsächlich keine Einkünfte erzielt werden, sind diese schlichtweg auch nicht fiktiv auf den Elterngeldanspruch anzurechnen. Insgesamt ist es nun möglich, mit einem gesellschaftsrechtlich zu vereinbarenden Verzicht auf Gewinnanteile aus Anlass der Elternzeit, die finanziellen Nachteile sowohl für die elterngeldberechtigten Gesellschafter als auch ihre Mitgesellschafter zu reduzieren. Wann eine solche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern sinnvoll ist, bleibt dabei einer Einzelfallprüfung und -berechnung vorbehalten. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechungsmodifikation kann den Personengesellschaftern, die einen Gewinnverzicht aufgrund von ihrer Elternzeit vereinbarten, nur empfohlen werden, ihre Bescheide der Leistungsträger wegen etwaigen Anrechnungen von fiktiven Einkünften aus den Gewinnen zu überprüfen.

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