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Diskriminierung

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 27.11.2018 (7 Sa 963/18) entschieden, dass eine kopftuchtragende Muslimin, deren Bewerbung auf eine Stelle als Lehrerin abgelehnt wurde, Anspruch auf Entschädigung hat.

Sachverhalt

Die Klägerin machte geltend, ihre Bewerbung sei nicht erfolgreich gewesen, weil sie ein muslimisches Kopftuch trage. Hierin liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion. Nachdem das Arbeitsgericht die Entschädigungsklage abgewiesen hatte, legte die Klägerin Berufung ein. Das LAG sprach der Klägerin Entschädigung wegen Diskriminierung zu, hat jedoch die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe

Das LAG hat der Klägerin anders als das Arbeitsgericht eine Entschädigung in Höhe von eineinhalb Monatsvergütungen zugesprochen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, es liege eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 7 AGG vor. Das Land Berlin könne sich zur Ablehnung der Bewerberin nicht mit Erfolg auf das Neutralitätsgesetz (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005, GVBl. 2005, 92) berufen. Bei der Auslegung dieses Gesetzes sei das Gericht an die Entscheidung des BVerfG vom 27.01.2015 (Az.: 1 BvR 471/10, 1 BvR1181/10) gebunden. Hiernach sei für ein gesetzliches allgemeines Verbot religiöser Symbole wie dem Kopftuch eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität erforderlich, die im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden könne. Das Neutralitätsgesetz des Landes Berlin sei mit der Verfassung vereinbar, weil dieses verfassungskonform ausgelegt werden könne, wie das LAG bereits durch Urteil vom 09.02.2017 entschieden hatte (Az. 14 Sa 1038/16). Das LAG hat für das beklagte Land die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass im Vergleich zum EuGH die deutsche Rechtsprechung arbeitsrechtlichen Verboten religiöser Kleidung, insbesondere Kopftuchverboten, engere Grenzen setzt. Danach darf das Arbeitsverhältnis einer Verkäuferin in einem Kaufhaus nicht gekündigt werden, weil sie ein Kopftuch trägt. Ferner ist auch ein pauschales Kopftuchverbot selbst für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen unzulässig, weil – so die deutsche Rechtsprechung – ein Verbot religiöser, weltanschaulicher und politischer Bekundungen kopftuchtragende Arbeitnehmerinnen unmittelbar wegen ihrer Religion benachteiligt. Daran ändert sich ungeachtet der abweichenden Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2017 nichts. Den Mitgliedstaaten ist es ausdrücklich erlaubt, zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die günstiger sind als die Bestimmungen der RL 2000/78/EG. Der EuGH lässt hingegen betriebliche Verbote sämtlicher religiösen, politischen oder philosophischen Bekundungen im Neutralitätsinteresse des Unternehmens zu. Unzulässig soll es lediglich sein, wenn der Arbeitgeber mit Rücksicht auf die Wünsche seiner Kunden gleichsam von Fall zu Fall entscheidet, ob Arbeitnehmerinnen ein Kopftuch tragen dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.03.2017, C-157/15, NZA 2017, 373). Hierauf kann sich ein Arbeitgeber in Deutschland zur Rechtfertigung der in dem Kopftuchverbot bestehenden mittelbaren Diskriminierung aber nicht berufen.

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