Dr. Christoph Fingerle, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Altersteilzeit im Blockmodell – Wertguthaben – Dienstwagennutzung

Der Kläger war seit Mai 1993 als Pädagoge und verantwortlicher Leiter der Fahrlehrerausbildung und Weiterbildung beschäftigt. Am 21. Dezember 2006 schlossen die Arbeitsvertragsparteien einen Altersteilzeitvertrag für die Dauer vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2017. Einer Arbeitsphase mit 32 Wochenstunden bis zum 30. November 2013 sollte sich eine Freistellungsphase bis zum 30. November 2017 anschließen. Die durchschnittliche Arbeitszeit für die gesamte Dauer der Altersteilzeit wurde mit wöchentlich 16 Stunden vereinbart.

Hinsichtlich der Altersteilzeitleistungen war vereinbart, dass der Kläger gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1a Altersteilzeitgesetz Aufstockungsleistungen in Höhe von 20% des für die Altersteilzeit gezahlten Entgelts, mindestens jedoch 70% des um die gesetzlichen Abzüge, die beim Arbeitnehmer gewöhnlich anfallen, verminderten Vollzeitarbeitsentgelts erhält. Weiter war vereinbart, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbeitrag zwischen 90% des Vollzeitarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit entfällt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b Altersteilzeitgesetz) entrichtet.

Während der Arbeitsphase war dem klagenden Arbeitnehmer ein Pkw auch zur privaten Nutzung überlassen worden; in der Freistellungsphase war dem nicht so. Der Kläger ist der Auffassung, ihm hätte auch in der Freistellungsphase die private Nutzungsmöglichkeit des Pkw zugestanden. Da der Sachbezug aber nicht teilbar sei, habe er in Höhe des Sachbezugswerts auch ein Wertguthaben erarbeitet, welches die Beklagtenseite nunmehr auszahlen müsse.

Entscheidungsgründe

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 05.12.2018, 4 Sa 32/18) ist der klägerischen Auffassung nicht gefolgt.

Ob und inwieweit dem Arbeitnehmer im Blockmodell ein Dienstwagen zur weiteren privaten Nutzung überlassen wird, hänge von der Vereinbarung der Parteien im Altersteilzeitvertrag ab. Von dieser Vereinbarung hänge auch ab, ob eine Entgeltreduzierung bezogen auf diesen Entgeltbestandteil stattgefunden hat, der Wert der Nutzungsbefugnis somit bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1a ATZG heranzuziehen ist oder gem. § 3 Abs. 1a ATZG außer Betracht zu bleiben hat.

Im konkreten Fall war die Privatnutzung des Dienstwagens mit ihrem vollen Wert dem Regelarbeitsentgelt zugeschlagen worden, aus dem in der Arbeitsphase der Aufstockungsbetrag errechnet worden war. Die Vertragsparteien hätten nach Auffassung des Gerichts also den Wert der Privatnutzung als Teil des (reduzierten) Regelentgelts behandeln wollen, aus dem in der Arbeitsphase der Aufstockungsbetrag zu errechnen ist.

Das Landesarbeitsgericht hat daraus geschlossen, dass nach der Vereinbarung der Parteien die Privatnutzung des Dienstwagens von der Vergütungskürzung der Altersteilzeitvereinbarung umfasst sein sollte. In diesem Fall, in welchem dem Arbeitnehmer die Dienstwagennutzung nur während der Arbeitsphase, nicht aber während der Freistellungsphase eingeräumt ist, liegt zwar eine Entgeltreduzierung bezogen auf diesen Entgeltbestandteil auf 50% vor. Es hat sich der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase aber kein Wertguthaben aufgebaut. Er hat vielmehr umgekehrt den eigentlich erst auf die Freistellungsphase entfallenden Entgeltbestandteil bereits vorab in der Arbeitsphase erhalten; die private Nutzungsmöglichkeit des Pkw stand ihm nämlich in diesem Zeitraum uneingeschränkt – und nicht nur reduziert hälftig – zur Verfügung.

In der Konsequenz hätte dem Kläger demnach in der Freistellungsphase der Pkw nicht mehr zustehen dürfen. Dem Kläger wurde auch tatsächlich in der Freistellungsphase keine Dienstwagennutzung eingeräumt. Diese entzogene Nutzungsbefugnis hat der Kläger während der Altersteilzeit auch zu keinem Zeitpunkt beanstandet.

Hinweise für die Praxis

Bei Altersteilzeitvereinbarungen und allen sonstigen Vereinbarungen zu diskontinuierlicher Beschäftigung bei verstetigtem Arbeitsentgelt ist dringend zu empfehlen, die Entgeltansprüche nicht nur abstrakt und generell zu regeln, sondern konkret und im Einzelnen festzulegen, ob und in welchem Umfang insbesondere geldwerte Sachleistungen in welchen Zeiträumen gewährt, nicht gewährt oder anteilig bewertet werden sollen.

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