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Altersteilzeit im Blockmodell – Kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase

Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase. Das hat das BAG mit Urteil vom 24.09.2019 (AZ. 9 AZR 481/18) entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Ab dem 01.12.2014 setzten die Parteien das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit fort. Nach dem vereinbarten Blockmodell war der Kläger bis zum 31.03.2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend bis zum 31.07.2017 von der Arbeitsleistung freigestellt. Während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhielt er sein auf der Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnetes Gehalt zuzüglich der Aufstockungsbeträge. Dem Kläger stand nach dem Arbeitsvertrag jährlich an 30 Arbeitstagen Urlaub zu. Im Jahr 2016 gewährte ihm die Beklagte an acht Arbeitstagen Erholungsurlaub. Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, für die Freistellungsphase der Altersteilzeit habe er Anspruch auf insgesamt 52 Arbeitstage Urlaub gehabt, den die Beklagte abzugelten habe.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des BAG keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage, vgl. BAG, Urt. v. 19.03.2019 – 9 AZR 406/17). Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinde und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden sei, stehe mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu, so der Neunte Senat. Die Freistellungsphase sei mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Vollziehe sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, müsse der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.

Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell seien Arbeitnehmer in der Freistellungsphase weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Diese Grundsätze gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Hinweis für die Praxis

In diesem Urteil wird zum wiederholten Mal deutlich, dass der Zweck von Urlaub in der Erholung der Arbeitnehmer liegt. Bestand keine Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistung, rührt ein Urlaubsanspruch insoweit nicht aus dem rein rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses. Das klare und leicht nachvollziehbare Urteil erfreut deshalb, weil damit den Diskussionen in diesen Fällen ein Riegel vorgeschoben wurde. Allerdings dürfen hier keine Parallelen zu denjenigen Fällen gezogen werden, in denen Arbeitnehmer in einem regulären Arbeitsverhältnis längerfristig erkranken und deshalb ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, da während einer Arbeitsunfähigkeit der Urlaubszweck der Erholung grundsätzlich beeinträchtigt ist. Fallen die Altersteilzeit und eine längerfristige Erkrankung dergestalt zusammen, dass z.B. ein Arbeitnehmer während der Arbeitsphase seiner Altersteilzeit im Blockmodell längerfristig erkrankt, gilt es stets die unterschiedlichen Lösungsvarianten für diese Konstellationen mit ihren jeweiligen Folgen sorgfältig gegeneinander abzuwägen und bei Unsicherheiten fachkundigen Rat einzuholen.

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