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Apotheker setzen sich mit FGvW gegen Apothekenautomat von DocMorris auch vor dem OLG Karlsruhe durch

Der sogenannte „Apothekenautomat“ der niederländischen Versandapotheke DocMorris N.V. in Hüffenhardt bei Heilbronn darf nicht weiter betrieben werden. Das hat der unter anderem für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden (Az.: 6 U 36/18, 6 U 37/18, 6 U 38/18, 6 U 39/18). Das OLG wies in insgesamt vier Verfahren die Berufungen gegen Urteile des Landgerichts Mosbach zurück und bestätigte damit die Untersagung des Betriebs des Apothekenautomaten durch das Landgericht sowohl für verschreibungspflichtige als auch freiverkäufliche Arzneimittel. Geklagt hatten zwei regionale Apotheker, ein in Köln ansässiger Apotheker, der eine Online-Apotheke betreibt, sowie der Landesapothekerverband Baden-Württemberg. Die Revision hat das OLG nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist grundsätzlich möglich.

Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung laut Pressemitteilung damit, dass es sich bei dem Automaten nicht wie von DocMorris vorgebracht um einen „Versand an den Endverbraucher von einer Apotheke“ (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 a AMG) darstellt, wenn die Arzneimittel zunächst ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardt gelagert und dann auf Kundenwunsch abgegeben werden. Ein Versandhandel setzt eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus. Zudem verstoße der Automat gegen Prüf- und Dokumentationspflichten bei der Bearbeitung von Rezepten und der Abgabe der Arzneimittel an Endverbraucher. Die per Video erfolgenden Kontrollen und die erst nach Verbringung der Rezepte in die Niederlande vorgenommenen Vermerke genügten nach Ansicht der Richter nicht den Vorschriften der deutschen Apothekenbetriebsordnung. Es sei beispielsweise nicht gewährleistet, dass Änderungen auf der Verschreibung durch den Apotheker unmittelbar bei Abgabe des Arzneimittels vermerkt werden.

„Mit der heutigen Entscheidung des OLG Karlsruhe wird den Versuchen, die Abgabe von Arzneimitteln aus den Apotheken heraus zu verlagern, Einhalt geboten. Das hat über den Fall Hüffenhardt hinaus grundlegende Bedeutung“ betont unser Partner Dr. Morton Douglas, der einen der Kläger vertreten hat. „Aufgrund der vielfältigen Gefährdungen, die von Arzneimitteln ausgehen, sowie dem teilweise hohen Suchtpotenzial, ist die Stärkung der Kontrollmechanismen, die durch eine Bindung der Abgabe von Arzneimitteln an Apotheken geschaffen werden, grundsätzlich zu begrüßen. Aus rechtlicher Sicht wird durch die Entscheidung verdeutlicht, dass unter dem Deckmantel der Warenverkehrsfreiheit ausländische Marktteilnehmer nicht vollkommene Freiheit für ihre Aktivitäten begehren können. Sie müssen vielmehr die Grundregeln einhalten, die auf einem Markt durch den Gesetzgeber vorgegeben sind.“

Entgegen der Auffassung der Versandapotheke gebe es auch kein Bedürfnis für Gestaltungen, wie von DocMorris geltend gemacht. „Automaten können aufgrund des fehlenden persönlichen Kontaktes und des eingeschränkten Angebots keine Apotheke ersetzen. Zwar verfügt nicht jede Gemeinde mehr über eine eigene Apotheke. Die im ländlichen Raum angesiedelten Apotheken stellen aber durch das Angebot von Botendiensten eine flächendeckende Versorgung sicher. Um die in ländlichen Gebieten verbliebenen Apotheken nicht weiter zu gefährden, gilt es gerade sicherzustellen, dass nicht durch derartige Abgabemodelle die flächendeckende Versorgung weiter geschwächt wird“, so Douglas.

Die Versandapotheke „Fliegende Pillen“ mit Sitz in Köln wurde im Grundsatzverfahren von unserem auf Wettbewerbs- und Arzneimittelrecht spezialisierten Team unter Federführung unseres Partners Dr. Morton Douglas in allen Instanzen beraten und vertreten. Dr. Douglas gilt bundesweit als einer der führenden Experten für Apotheken-, Arzneimittel- und Wettbewerbsrecht und hat schon zahlreiche Verfahren für deutsche Apotheker und Apothekerverbände gegen DocMorris und andere Versandapotheken aus dem Ausland erfolgreich geführt.

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