Dr. Christoph Fingerle, Fachanwalt für Arbeitsrechtmax fahr arbeitsrecht p.jpg

Anspruch der Erben auf Urlaubsabgeltung beim Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

Ob die Erben eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis durch sein Versterben endet, Anspruch auf Abgeltung noch offener Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers haben, war lange Zeit umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hat den Streit nun endgültig entschieden (Urteil vom 22.01.2019, 9 AZR 45/16) und im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs diese Frage bejaht.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrem Ehemann, der am 20.12.2010 verstarb, wodurch sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten endete. Dem Erblasser standen in jedem Kalenderjahr gemäß dem anwendbaren Tarifvertrag, dem TVöD, 30 Arbeitstage Urlaub zu. Hinzu kam für das Jahr 2010 ein weiterer Anspruch auf anteiligen Zusatzurlaub von zwei Arbeitstagen, weil der Erblasser mit Wirkung vom 18.08.2010 als schwerbehinderter Mensch anerkannt worden war. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers stand diesem ein Resturlaub von insgesamt 25 Arbeitstagen zu; die Klägerin macht die Abgeltung dieses nicht gewährten Urlaubs mit einem Betrag von EUR 5.857,75 brutto mit ihrer Klage geltend.

Entscheidungsgründe

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BAG erfolglos.

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, abzugelten. Da der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden habe, dass der nach der Arbeitszeitrichtlinie gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, und dieser Anspruch im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen habe, müsse der Resturlaub auch dann abgegolten werden, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Daraus folge für die europarechtskonforme Auslegung von §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG, dass die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub als Bestandteil des Vermögens des Arbeitnehmers Teil der Erbmasse werde.

Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst dabei nach Auffassung des BAG nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von 24 Werktagen gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG. Erfasst seien auch der Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sowie der tarifliche Urlaubsanspruch, der den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch übersteigt. Denn dem TVöD lasse sich nicht entnehmen, dass dem Erben das Verfallrisiko für den tariflichen Mehrurlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers zugewiesen wäre.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung besiegelt die durch den EuGH vorangetriebene Rechtsprechungsänderung des BAG in dieser lange streitigen Frage. Auch nach nunmehr erfolgter Klärung ist Arbeitgebern allerdings zu empfehlen, in einem derartigen Fall nicht ungeprüft sämtlichen offenen Resturlaub des verstorbenen Arbeitnehmers an dessen Angehörige, z.B. den Ehepartner oder Kinder, auszuzahlen. Vielmehr ist zu raten, im Einzelfall zu prüfen, in welchem Umfang der Urlaubsanspruch tatsächlich abzugelten ist. Denn die Abgeltung des Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, kann je nach Ausgestaltung des diesem Anspruch zugrunde liegenden Arbeits- oder Tarifvertrags wirksam ausgeschlossen sein. Darüber hinaus ist Arbeitgebern zu raten, genau darauf zu achten, dass vor Auszahlung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs sämtliche Erben feststehen. Denn der Arbeitgeber kann nur befrei-end an alle Erben gemeinschaftlich leisten. Wird dies nicht beachtet, setzt sich der Arbeitgeber dem Risiko aus, ggf. mehrfach in Anspruch genommen zu werden, insbesondere bei untereinander zerstrittenen Erbengemeinschaften.

Kontakt > mehr