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Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking in Kraft getreten

Am 3. Dezember 2018 ist die Verordnung (EU) 2018/302 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung bezweckt der europäische Gesetzgeber, Schranken abzubauen, die von privater Seite aufgestellt werden und der Verwirklichung des digitalen Binnenmarktes entgegenstehen.

Hintergrund der Regelung

Unter sog. Geoblocking versteht man die Praxis zahlreicher Internethändler, für Kunden aus anderen Mitgliedsstaaten, die grenzüberschreitende Geschäfte tätigen wollen, den Zugang zu ihren Online-Benutzeroberflächen, wie zum Beispiel Internetseiten und Anwendungen, zu sperren oder zu beschränken. Dies kann z.B. durch eine automatische Umleitung auf die jeweilige nationale Shopversion oder die vollständige oder teilweise Sperrung des Internetauftritts für Nutzer außerhalb des jeweiligen Mitgliedsstaates geschehen. Darüber hinaus möchte die Verordnung die Praxis verhindern, dass Anbieter – online und offline – Kunden aus anderen Mitgliedsstaaten ihre Produkte zu unterschiedlichen Preis-, Zahlungs- und Lieferbedingungen verkaufen, sofern diese nicht objektiv begründet sind.

Inhalt der Regelung

Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Anbieter, die in der Europäischen Union tätig sind. Einzelne Branchen sind vom Anwendungsbereich der Verordnung jedoch ausdrücklich ausgenommen, wie z.B. Finanzdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, audiovisuelle Dienste (insbesondere Streaming- und Downloaddienstleistungen), Glücksspiele und soziale Dienstleistungen.

Die Verordnung umfasst drei Bereiche, in denen Barrieren für den grenzüberschreitenden Handel abgebaut werden sollen: den Zugang zu den Internetseiten der Händler, die Preis- und Lieferbedingungen der Händler sowie die Zahlungsbedingungen.

Der Zugang zu den Internetseiten des Anbieters darf nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden beschränkt oder gesperrt werden. Dies bedeutet, dass der Kunde grundsätzlich frei wählen können muss, welche Version des Internetshops eines Händlers er aufrufen möchte. Eine automatische Weiterleitung ist ebenso untersagt wie das Sperren einzelner Inhalte der Internetseite. Zulässig bleibt die Weiterleitung dann, wenn der Kunde dem ausdrücklich zugestimmt hat. Dies kann z.B. durch das Setzen eines Häkchens erfolgen. In diesem Fall muss jedoch gewährleistet sein, dass es dem Kunden ohne weiteres leicht möglich ist, auf die ursprünglich aufgerufene Seite zurückzukehren. Ausgenommen von dem Verbot sind Fälle, in denen die Sperrung oder das automatische Weiterleiten erfolgt, um die Einhaltung nationaler rechtlicher Bestimmungen zu gewährleisten, z.B. aus Gründen des Markenrechts oder spezieller Anforderungen an den Gesundheitsschutzes.

Darüber hinaus untersagt die Verordnung es den Anbietern, gegenüber Kunden aus anderen Mitgliedsstaaten aufgrund ihres Wohnsitzes bzw. des Ortes ihrer Niederlassung andere allgemeine Geschäftsbedingungen einschließlich der Nettoverkaufspreise anzuwenden. Ein Kunde, der vom Ausland aus eine Internetseite aufruft, muss die Produkte zu denselben Konditionen erwerben können wie ein Kunde aus dem Inland. Dies bedeutet jedoch weder, dass Anbieter verpflichtet sind, ihre Produkte auch ins Ausland zu liefern, noch dass sie ihre Produkte in ganz Europa zu den gleichen Preisen anbieten müssen. Eine unzulässige Diskriminierung der Kunden liegt erst dann vor, wenn der Anbieter in derselben Shopversion unterschiedliche Konditionen je nach Herkunftsland des Kunden anbietet. Zulässig bleibt es, in den jeweiligen nationalen Shopversionen die Produkte zu unterschiedlichen Konditionen, insbesondere zu anderen Preisen anzubieten, und das Liefergebiet entsprechend zu beschränken.

Schließlich darf im Rahmen der Zahlungsbedingungen auch nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Wohn- bzw. Geschäftssitzes differenziert werden. Dies bedeutet nicht, dass der Händler sämtliche mögliche Zahlungsmittel akzeptieren muss. Allerdings müssen die angebotenen Zahlungsmittel grundsätzlich allen Kunden zu denselben Konditionen offen stehen. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn das Angebot des Zahlungsdienstleisters auf einzelne Länder beschränkt ist. Weiterhin erlaubt ist es, in verschiedenen Shopversionen unterschiedliche Zahlungsmittel zu akzeptieren.

Folgen eines Verstoßes

Da es sich bei den Vorschriften der Geoblocking-Verordnung um sog. Marktverhaltensregelungen handelt, liegt in dem Verstoß dagegen zugleich ein Wettbewerbsverstoß, der von Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden im Wege der Abmahnung und Unterlassungsklage verfolgt werden kann.

Darüber hinaus stellt der Verstoß gegen die Geoblocking-VO eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 149 Abs. 1 c) Telekommunikationsgesetz dar, die mit einer Geldbuße bis zu 300.000 EUR geahndet werden kann. Zuständig für die Durchsetzung der Geoblocking-VO ist die Bundesnetzagentur.

Allein vor dem Hintergrund dieser Sanktionen ist es Shopbetreibern zu empfehlen, ihre Internetshops hinsichtlich ihrer Konformität mit den Vorschriften der Geoblocking-VO zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechend zu überarbeiten.

Eine Veranstaltung bei der IHK Freiburg mit Herrn Bachmann zu diesem Thema  findet statt am 14.12.2018.

 

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