Prof. Dr. F. Christian Genzow, Vertriebsrecht

Verkaufsverbot für die Werkstatt ist umstritten

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein Autohersteller seinen Vertragswerkstätten den Verkauf und die Bewerbung von Neufahrzeugen untersagen kann.

Nach dem Urteil vom 21.08.2018 (AZ: 3-06 O 35/17) darf ein Autohersteller seinen Vertragswerkstätten den Verkauf und die Bewerbung von Neufahrzeugen der entsprechenden Marke untersagen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und wird wahrscheinlich zur obergerichtlichen Überprüfung gestellt.

Im konkreten Fall ging es um eine Klausel in den Opel-Werkstattverträgen, die den Servicepartnern nicht nur den Verkauf von Opel-Neufahrzeugen verbietet, sondern sie auch verpflichtet, sich selbst des Verstoßes zu bezichtigen und "alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die Opel nach billigem Ermessen verlangen darf, um festzustellen, ob der Servicepartner gegen dieses Verbot verstoßen hat".

Zwar sieht das Gericht in der Klausel durchaus eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung, die auch von Opel so bezweckt sei. Eine kartellrechtliche Beschränkung, so das Gericht weiter, sei aber nicht gegeben. Begründung: Das selektive Vertriebssystem, welches Voraussetzung sei, existiere nur im Fahrzeughandel und eben nicht im Service. Zudem stünden Opel- Fahrzeuge nicht in Konkurrenz zu Opel-Teilen, denn ein Wettbewerbsverbot setze gleichartige Waren voraus.

Auch die "Informationsklausel" sei zulässig, weil Opel zunächst selbst objektive Anhaltspunkte für einen erfolgten oder drohenden Verstoß belegen müsse.

Ob diese formalen Argumente einer obergerichtlichen Überprüfung standhalten, darf zumindest bezweifelt werden. Denn das Gericht wendet nicht nur eine kartellrechtliche Verordnung an, sondern mischt zwei Verordnungen. Bemerkenswert ist zudem, dass das Gericht den Antrag des Servicepartners, diesen Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, mit keinem Wort erwähnt. Auch vor diesem Hintergrund dürfte eine obergerichtliche Überprüfung sinnvoll sein.

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