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Umstellung auf elektronisches Vergabeverfahren

Für EU-weite Vergabeverfahren ist die sog. E-Vergabe bereits seit dem 18. Oktober 2018 im Oberschwellenbereich (Bauaufträge EUR 5.548.000; Liefer- und Dienstleistungen EUR 221.000) verpflichtend. Aber auch im Unterschwellenbereich tut sich etwas – und zwar dort, wo die UVgO Anwendung findet, die allerdings noch nicht in allen Bundesländern eingeführt ist: Ab dem 1. Januar 2019 müssen Auftraggeber von Liefer- und Dienstleistungen bei nationalen Ausschreibungen die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten mittels elektronischer Mittel akzeptieren – auch wenn sie die Übermittlung auf anderem Weg vorgegeben haben. Ab 2020 dürfen Angebote und Teilnahmeanträge in einem zweiten Schritt nur noch auf elektronischem Weg eingereicht werden. Zudem muss die gesamte Kommunikation dann auf elektronischem Weg erfolgen. Ausnahmen bestehen dann nur noch für bestimmte Vergabeverfahren und bei geringen Auftragswerten von unter EUR 25.000 netto.

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