Prof. Dr. F. Christian Genzow, Vertriebsrecht

Stolperstein Widerrufsbelehrung

Immer wieder jubeln Anwälte: Es ist gelungen, einen Kreditvertrag und den zugrunde liegenden Kaufvertrag durch Widerruf aufzulösen.

Jeder Darlehensvertrag mit einem Verbraucher bedarf einer Widerrufsbelehrung. Wenn sie fehlt oder nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, kann der Verbraucher den Kreditvertrag jederzeit widerrufen. Bei "verbundenen Verträgen" (etwa den Kauf eines Autos) wird auch der verbundene Vertrag rückabgewickelt. Der Verbraucher kann dann im Zweifelsfall das Produkt kostenlos bis zur Rückgabe nutzen.

Für die Widerrufsbelehrung gibt es folgende Vorgaben:

  • Hinweis auf das Widerrufsrecht
  • Hinweis, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann
  • Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist
  • Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt

Jede - noch so kleine - Abweichung von diesen Vorgaben führt zur Unwirksamkeit der gesamten Belehrung. Wird zum Beispiel nur das Postfach und nicht die Straße angegeben, sind die Vorgaben nicht erfüllt.

Erstaunlich ist, dass auch Finanzunternehmen, die ständig mit Verbraucherverträgen zu tun haben, diese gesetzlichen Vorgaben offenbar nicht immer beachten und deswegen zur Rückabwicklung verpflichtet werden - und dies nach aktueller Rechtslage für die gesamte Dauer des Finanzierungsgeschäfts. Das bedeutet, dass ein Kunde ein Auto noch nach drei Jahren und mehr als 100.000 Kilometern zurückgeben und sämtliche Zinsen und Tilgungen zurückverlangen kann.

Falls der Handel selbst Kreditverträge schließt: Die Paragrafen 355 bis 361 BGB sollte man kennen, ebenso das Muster einer Widerrufserklärung.

Kontakt > mehr