Dr. Albert Schröder, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Steuerrecht: Ergebnisabführungsvertrag - Variable Ausgleichszahlungen gefährden steuerliche Anerkennung

Ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) kann steuerliche Vorteile bringen, wenn er steuerlich als sogenannte Organschaft anerkannt wird. Dann wird das steuerliche Ergebnis des einen Vertragspartners (meist Tochtergesellschaft) dem anderen Vertragspartner (meist Muttergesellschaft) zugerechnet. So können z.B. Verluste einer Tochter-GmbH mit Gewinnen der Muttergesellschaft verrechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Tochtergesellschaft sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die Muttergesellschaft abzuführen und letztere im Gegenzug nach § 302 AktG alle etwaigen Verluste ausgleicht. Dabei sind einige Spielregeln zu beachten. So muss der EAV notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden sowie mindestens fünf Jahre Laufzeit haben. Falls es Minderheitsaktionäre gibt, ist diesen ein angemessener Ausgleich, z.B. in Form einer regelmäßigen Barzahlung, zu gewähren – gesellschaftsrechtlich ein streitanfälliges Thema, weil die Minderheitsgesellschafter von der künftigen Gewinnentwicklung abgeschnitten werden.

Einem vermeintlichen Königsweg zwischen Steuersparen und Streitvermeidung hat der BFH eine Absage erteilt (Urteil vom 10.05.2017 – I R 93/15). Die Gesellschaften hatten die clevere Idee gehabt, die Ausgleichszahlung für die Minderheitsgesellschafter nicht betragsmäßig zu fixieren, sondern vom Jahresüberschuss der Tochtergesellschaft abhängig zu machen. So wollte man erreichen, dass etwaige Verluste der Tochtergesellschaft von der Mehrheitsgesellschafterin geltend gemacht werden konnten, ohne dass die Minderheitsgesellschafterin von der künftigen Gewinnentwicklung abgeschnitten wurde. Indem die Minderheitsgesellschafterin den Gewinn der Tochtergesellschaft in der Höhe erhielt, in dem sie ihn auch ohne den EAV erhalten hätte, wurde nach Ansicht des BFH aber nicht der ganze Gewinn an die Muttergesellschaft abgeführt. Die Voraussetzungen der Organschaft lagen damit nicht vor.

Überdies beanstandete der BFH auch eine Formulierung des EAV, die einfach zu beheben gewesen wäre: Anders als dem heutigen Standard entsprechend, verwies der EAV nicht auf § 302 AktG „in seiner jeweiligen Fassung“. Über diesen Formulierungsfehler wurde schon wiederholt berichtet, es finden sich aber immer noch EAVs ohne diesen dynamischen Verweis.

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