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Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Apotheker

Das BSG hat am 22.03.2018 (Az.: B 5 RE 5/16 R) entschieden, dass ein Apotheker nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit ist, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist; ausreichend ist auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit.

Sachverhalt

Der Kläger, approbierter Apotheker, ist seit 2009 als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen in einem Unternehmen beschäftigt, das Konzepte für die Reinigungs- und Sterilisationsprozessüberwachung zur Aufbereitung von Medizinprodukten erarbeitet. Seinen im Jahr 2012 vorsorglich gestellten Antrag, ihn von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien, hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund abgelehnt; die Klage hatte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht in der Sache Erfolg.

Entscheidungsgründe

Auf die Revision der Beklagten hat das BSG das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an dieses Gericht zurückverwiesen, weil es zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen der maßgeblichen Befreiungsnorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI an tatsächlichen Feststellungen fehle. Unter Zugrundelegung der - für das Bundessozialgericht bindenden - Feststellungen des Landessozialgerichts unter anderem zum Landesrecht hat der Kläger eine der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Beschäftigung ausübt. Ob es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die eine Approbation als Apotheker voraussetzt ist dabei nicht entscheidend. Ein dem Kläger von der Beklagten bereits im Jahr 1985 wegen einer Tätigkeit als Apotheker erteilter Befreiungsbescheid hat - bezogen auf die hier zu beurteilende Beschäftigung -hingegen keine rechtliche Wirkung.

Hinweise für die Praxis

Aus Sicht der sog. Industrieapotheker verneint das BSG – anknüpfend an seine Entscheidung vom 07.12.2017 (Az.: B 5 RE 10/16 R) abermals die Approbationspflicht einer Tätigkeit und bestätigt erneut bestätigt, dass auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts die maßgebenden kammer- und versorgungsrechtlichen Normen zu bestimmen sind, die eine Tätigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI als berufsspezifisch charakterisieren.

Durchaus überraschend ist jedoch die Zurückverweisung des Rechtsstreits. Nach Auffassung des BSG habe das LSG nicht abschließend geklärt habe, ob der Kläger aufgrund seiner entgeltlichen Beschäftigung auch rentenversicherungspflichtig ist (§ 1 S. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 Alternative 1 SGB VI) und die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe a-c iVm. Abs. 3 S. 1 SGB VI vorgelegen hätten, also insbesondere eine doppelte Pflichtmitgliedschaft in Kammer und Versorgungswerk am jeweiligen Ort der Beschäftigung und Zahlung einkommensbezogener Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Die Entscheidung zeigt daher, dass künftig in den Berufsrechten für Heilberufe ein besonderes Augenmerk auf das jeweilige Landesrecht zu richten ist, um eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zweifelsfrei zu erlangen.

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