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Rechtliche Neuerungen 2019

Auf Unternehmen und Unternehmer kommen 2019 wieder einige rechtliche Neuerungen zu. Hier geben wir Ihnen einen Überblick:

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn wird alle zwei Jahre neu festgelegt. Die letzte Erhöhung erfolgte zum 01.01.2017. Auf Empfehlung der Mindestlohn-Kommission wird der gesetzliche Mindestlohn nun in zwei Schritten angehoben. Der Mindestlohn steigt zum 01.01.2019 von derzeit EUR 8,84 auf EUR 9,19 brutto pro Stunde. Zum 01.01.2020 soll der Mindestlohn dann auf EUR 9,35 steigen. Unternehmen müssen sich im neuen Jahr auch auf verstärkte Kontrollen zur Einhaltung des Mindestlohns durch den Zoll einstellen. Die Bundesregierung will den Zoll mit deutlich mehr Personal ausstatten.

Brückenteilzeitgesetz

Wer in Teilzeit arbeiten möchte, kann dies per Rechtsanspruch einfordern. Bislang handelte es sich dabei aber um eine Einbahnstraße – ein Anspruch auf die Rückkehr in die Vollzeit bestand nicht. Dies ändert sich zum Jahreswechsel. Ab dem 01.01.2019 haben Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, einen Anspruch auf die sog. befristete Teilzeit. Damit besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeit nur für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren und dann wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Die befristete Teilzeit darf maximal 5 Jahre betragen. Ausnahmen vom Anspruch auf die Rückkehr in Vollzeit gibt es jedoch für kleine Betriebe und Mittelständler: Das neue Brückenteilzeitgesetz gilt nur für Betriebe mit mindestens 45 Mitarbeitern; Betriebe mit 46 bis 200 Mitarbeitern müssen den Anspruch auf die befristete Teilzeit nur einem von 15 Mitarbeitern gewähren.

Änderungen bei sog. Midijobs

Im Zuge der Rentenreform wird die Gleitzone für die Sozialversicherungsbeiträge von sog. Midijobbern ab dem 01.07.2019 zum „Übergangsbereich“. Wer zwischen EUR 450,01 und EUR 1.300 verdient, muss weiterhin nur reduzierte Beiträge bezahlen, erwirbt aber dennoch die vollen Rentenansprüche. Der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert und ist in Höhe des halben Beitragssatzes zu zahlen. Für Arbeitgeber ändert sich nur, dass sie  künftig das erzielte und das beitragspflichtige Entgelt an die Rentenversicherung melden müssen.

Drittes Geschlecht

Aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts wird es ab dem 01.01.2019 für intersexuelle Personen ein drittes Geschlecht im Personenstandsregister geben. Neben „männlich“ und „weiblich“ kann dort nun auch „divers“ eingetragen werden. Für Unternehmen ist dies insbesondere für Stellenausschreibungen relevant und zu berücksichtigen. Eine Stellenanzeige ist nur dann geschlechtsneutral ausgeschrieben, wenn sie den Zusatz (m/w/i/t) oder (m/w/d) enthält. Bei Verstößen droht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Geldbuße wegen Diskriminierung.

Verpackungsgesetz

Ab dem 01.01.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz, das die bisherige Verpackungsverordnung ablöst. Ziel ist es, die Recycling-Quoten zu erhöhen und das Abfallaufkommen insgesamt zu verringern. Das Verpackungsgesetz gilt für alle Unternehmen, die mit Ware gefüllte Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringen. Betroffene Unternehmen müssen sich an einem sog. dualen System (Rücknahmesysteme für gebrauchte Verpackungen) wie etwa dem „Grünen Punkt“ beteiligen bzw. lizensieren lassen. Neu eingeführt wird zudem die sog. Zentrale Stelle Verpackungsregister, die die Transparenz in der Lizenzierung stärken und die Vollzugsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften unterstützen soll. Inverkehrbringer von Verpackungen sind zukünftig verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle zu registrieren, bevor sie zum ersten Mal eine verpackte Ware verschicken. Ohne die Registrierung und Beteiligung an einem dualen System ist ein Inverkehrbringen von Verpackungen unzulässig und kann mit einem Bußgeld bis zu EUR 200.000 geahndet werden.

Krankenversicherung

Den Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 14,6% tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils hälftig. Den Zusatzbeitrag von durchschnittlich 1,0%, den jede Krankenkasse entsprechend ihres Finanzbedarfs erhebt, finanzieren die Arbeitnehmer bisher alleine. Ab dem 01.01.2019 tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch die Zusatzbeiträge zu gleichen Teilen. Arbeitgeber werden damit zusätzlich um durchschnittlich 0,5 Prozentpunkte belastet. Änderungen ergeben sich auch bei der Erhebung der Zusatzbeiträge durch die Krankenkassen. Sie dürfen den Zusatzbeitrag nicht mehr anheben, wenn sie über Finanzreserven von mehr als einer Monatsausgabe verfügen. Außerdem werden Kleinselbstständige ab dem 01.01.2019 entlastet. Der monatliche Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige sinkt auf EUR 171.

Pflegeversicherung

Zum 01.01.2019 steigen die Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,5%. Damit liegt der Beitrag zur Pflegeversicherung bei 3,05 %, für kinderlose Versicherte bei 3,3%. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird von den versicherungspflichtigen Beschäftigen und ihren Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Der Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,25% ist von den Arbeitnehmern allein zu tragen – eine Beteiligung durch den Arbeitgeber ist nicht vorgesehen.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt zum 01.01.2019 von 3% auf 2,5%. Die Senkung ist allerdings bis zum 31.12.2022 befristet. Ab dem 01.01.2023 beträgt der Beitragssatz dauerhaft 2,6 %. Beschäftigte und Arbeitgeber tragen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung je zur Hälfte und werden damit gleichermaßen entlastet.

Diesel-Fahrverbote

Zum 01.01.2019 gilt im gesamten Stadtgebiet von Stuttgart ein Fahrverbot für Diesel-Fahrzeuge mit Euro 4-Abgasnorm oder schlechter. Anwohner und Handwerksbetriebe dürfen aufgrund einer Übergangsfrist noch bis zum 01.04.2019 ins Stadtgebiet fahren. Nicht vom Verbot erfasst sind Taxis, Reisebusse, Oldtimer mit entsprechendem Kennzeichen sowie Einsatz- und Hilfsfahrzeuge. Doch nicht nur Autofahrer in Stuttgart müssen sich auf Fahrverbote einstellen. Ab dem 01.02.2019 gilt etwa auch in Frankfurt a.M. ein Fahrverbot für Diesel-Fahrzeuge mit Euro 4-Abgasnorm oder schlechter. Ab dem 01.09.2019 soll das Fahrverbot in Frankfurt a.M. dann auch auf Diesel-Fahrzeuge mit Euro 5-Abgasnorm ausgeweitet werden.

Steuervorteile für privat genutzte Elektro-Dienstwagen

Wer einen Elektro- oder besonders emissionsarmen Hybrid-Dienstwagen auch privat nutzt, muss künftig monatlich nicht mehr 1% des Brutto-Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern, sondern nur noch 0,5%. Gleiches gilt für E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind (Geschwindigkeiten über 25 km/h). Die Regelung gilt für alle Fahrzeuge, die zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2021 gekauft oder geleast werden.

Kein Geoblocking beim Online-Shopping

Bereits seit dem 03.12.2018 müssen Händler aus der EU unabhängig davon, von wo die Internetseite aufgerufen wurde, überall in der EU zu gleichen Konditionen Zugang zu Waren und Dienstleistungen gewähren. Das sog. Geoblocking wird abgeschafft. Bisher konnten Händler für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu einer Internetseite blockieren oder sie auf eine andere Seite mit schlechteren Konditionen umleiten.

Brexit

Der 29.03.2019 und damit der Stichtag für den Brexit rückt in großen Schritten näher. Ende November haben Regierungschefs der EU und des UK den Entwurf eines Austrittsvertrags unterzeichnet. Erforderlich ist nun noch die Zustimmung des britischen und des Europäischen Parlaments. Wird der Austrittsvertrag angenommen, bleibt bis zum 31.12.2020 faktisch erst einmal alles beim Alten. In der Übergangsphase möchten EU und UK ein Handelsabkommen aushandeln. Bis dahin bildet das Vereinigte Königreich mit der EU einen einheitlichen Zollverbund, bestehend aus dem UK-Zollgebiet und der EU-Zollunion. Da dieser Zollverbund Zugang zum europäischen Binnenmarkt gewährt, gelten zahlreiche EU-Vorschriften auf der Insel fort – ohne Mitspracherecht bei der Gesetzgebung der EU. Die Grenze zwischen Irland und Nordirland kann so vorerst offenbleiben. Ob der Austritt wie jetzt geplant verläuft, steht in den Sternen; derzeit sieht es nicht so aus, als könnte der Entwurf im Londoner Parlament eine Mehrheit finden. Ohne ein Abkommen droht jedoch ein ungeregelter Brexit mit weitreichenden Folgen für die Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung.

Neuregelung des Sanktionsrechts für Unternehmen

Bislang werden Unternehmen und ihre Geschäftsleiter bei Gesetzesverstößen von Mitarbeitern in der Regel nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sanktioniert. Die große Koalition arbeitet derzeit – befeuert durch den „Diesel-Skandal“ – an einer umfassenden Neuregelung des Sanktionsrechts für Unternehmen. Nach dem Koalitionsvertrag soll dabei auf der einen Seite die geltende Bußgeldobergrenze von maximal EUR 10 Mio. aufgehoben und sich die Höhe der Geldsanktion künftig an der jeweiligen Wirtschaftskraft des Unternehmens orientieren. Geplant ist eine Höchstgrenze von 10% des (Konzern-)Umsatzes und damit im Einzelfall eine drastische Verschärfung der Sanktionen. Auf der anderen Seite sollen jedoch nachweislich effektive Compliance-Maßnahmen der Unternehmen zur Verhinderung von Gesetzesverletzungen explizit bei der Verfolgung und Ahndung berücksichtigt werden und zu einer Milderung oder dem Absehen der Bestrafung führen.

Umstellung auf elektronisches Vergabeverfahren

Seit dem 1. Januar 2019 müssen Auftraggeber von Liefer- und Dienstleistungen bei nationalen Ausschreibungen die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten mittels elektronischer Mittel akzeptieren – auch wenn sie die Übermittlung auf anderem Weg vorgegeben haben. mehr >

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