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Haftung des Geschäftsführers in der Eigenverwaltung

Der BGH hat mit einer Grundsatzentscheidung (Urteil vom 26.04.2018 – IX ZR 238/17) die Haftung des Geschäftsführers in Eigenverwaltungsverfahren verschärft.

Grundsätzlich haftet ein Geschäftsführer bei eigenen Pflichtverletzungen nur gegenüber der Gesellschaft. Geschädigte Dritte müssen sich an die Gesellschaft selbst wenden. Denn der Geschäftsführer handelt im Namen der Gesellschaft, nicht in eigenem Namen. Ein Insolvenzverwalter dagegen haftet nach §§ 60, 61 InsO gegenüber allen Beteiligten des Insolvenzverfahrens, und zwar direkt und mit seinem persönlichen Vermögen. Diese verschärfte Haftung folgt aus der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Gesellschaft im Insolvenzverfahren.

Nach der Entscheidung des BGH sind in der Eigenverwaltung einer juristischen Person die §§ 60, 61 InsO entsprechend auf die vertretungsberechtigten Geschäftsführer anzuwenden. Denn anders als im regulären Insolvenzverfahren ist der Schuldner in der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO selbst berechtigt, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht also nicht auf einen Insolvenzverwalter über, sondern wird vom Geschäftsführer ausgeübt. Ihm obliegen im Rahmen der Eigenverwaltung daher nicht nur die allgemeinen organschaftlichen Pflichten gegenüber der Gesellschaft, sondern er hat faktisch auch die Stellung eines Insolvenzverwalters. Geschäftsführer trifft damit in Eigenverwaltungsverfahren auch die insolvenzrechtliche Haftung gegenüber den Verfahrensbeteiligten wie ein Verwalter.

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