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Gewährleistung beim Handelskauf - BGH konkretisiert Käuferpflichten

Der Handelskauf stellt besondere Anforderungen an den Käufer. Er muss die Ware unverzüglich untersuchen und Mängel unverzüglich anzeigen (§ 377 HGB). In welchem Umfang und in welcher Zeit die Warenuntersuchung zu erfolgen hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Anzeigefrist beträgt im Regelfall nur 1-2 Tage. Bei verderblicher Ware kann sie sogar nur wenige Stunden betragen. Rügt der Käufer nicht rechtzeitig, verliert er seine Gewährleistungsrechte.

Viele Verkäufer haben ein Interesse daran, diese strengen gesetzlichen Anforderungen vertraglich noch weiter zu verschärfen. Der BGH entschied nun, dass dabei aber die Anforderungen an den Käufer aber nicht überspannt werden dürfen (BGH, Urt. v. 06.12.2017 – Az.: VIII ZR 246/16). Vorliegend hatte der Verkäufer von Futtermitteln in seinen AGB geregelt, dass der Käufer ohne konkreten Verdacht jede Lieferung durch eine Laboranalyse auf sämtliche möglichen Verunreinigungen hin untersuchen müsse. Diese Regelung ging dem BGH zu weit. Grundsätzlich müsse der Käufer zur Prüfung der Ware all das unternehmen was unter Berücksichtigung aller Umstände nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich sei. Eine Art „Rundum-Untersuchung“ auf alle möglicherweise in Betracht kommenden Mängel sei vom Käufer aber nicht zu verlangen.

Die Entscheidung des BGH stärkt zwar die Käuferseite, bleibt letztlich jedoch Einzelfallentscheidung. Endgültige Rechtssicherheit lässt sich nur durch vertragliche Vereinbarungen im Liefervertrag oder in einer Qualitätssicherungsvereinbarung erreichen.

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