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GmbH-Recht: Die neue Gesellschafterlisten-Verordnung

Am 1. Juli 2018 ist die Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (Gesellschafterlistenverordnung - GesLV) in Kraft getreten. Ziel ist eine inhaltliche und strukturelle Vereinheitlichung der GmbH-Gesellschafterlisten und eine leichtere Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten einer GmbH.

Anders als bei Aktiengesellschaften ist bei GmbHs im Handelsregister hinterlegt und damit öffentlich einsehbar, wer Gesellschafter ist. Die Gesellschafterliste ist Anknüpfungspunkt und Rechtsscheinsträger für den gutgläubigen Erwerb von GmbH-Anteilen. Gegenüber der Gesellschaft gilt nach § 16 GmbHG als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen ist.

Daneben kommt der Gesellschafterliste im Verhältnis zum Transparenzregister Bedeutung zu. Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sind nach § 19 Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten für das Transparenzregister zu machen, sofern sich die Pflichtangaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus der Gesellschafterliste ergeben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Damit kann durch eine vollständige und aktuelle Gesellschafterliste eine entsprechende Mitteilung zum Transparenzregister ersetzt werden.

Die Neuregelungen der GesLV im Einzelnen:

  • Geschäftsanteile sind fortlaufend und in eindeutiger Zuordnung zu den Gesellschaftern mit ganzen arabischen Zahlen (Bsp. 1, 2, 3, oder 1-3) oder ggf. mit ganzen arabischen Zahlen in dezimaler Gliederung, sog. Abschnittsnummern (Bsp. 1.1, 1.2), zu nummerieren.
  • Gliederungen unter Zuhilfenahme von römischen Zahlen, Dezimalzahlen oder Buchstaben sind unzulässig.
  • Eine einmal vergebene Nummer darf gemäß § 1 Abs. 2 GesLV nicht noch einmal vergeben werden (sog. Nummerierungskontinuität).
  • Falls die Gesellschafterliste jedoch aufgrund der bisherigen Nummerierung unübersichtlich ist, darf in einer Bereinigungsliste gänzlich neu nummeriert werden, § 1 Abs. 4 GesLV.
  • Bisherige Nummern und Angaben fallen gemäß § 3 GesLV weg, wenn eine Veränderung vorliegt, die zur Vergabe einer neuen Nummer geführt hat. Überholte Angaben sind damit vollständig zu entfernen und nicht etwa nur als aufgehoben kenntlich zu machen.
  • In einer neuen Veränderungsspalte nach § 2 GesLV wird aufgeführt, was sich im Vergleich zur letzten beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste geändert hat. Hierdurch kann die Einreichung einer Zwischenliste notwendig werden, etwa wenn im Zuge einer Anteilsübertragung im Vorhinein Gesellschaftsanteile geteilt oder zusammengelegt werden.
  • In der Gesellschafterliste sind (schon bisher) die Prozentsätze der Beteiligung jedes Gesellschafters anzugeben. Klargestellt wird jetzt, dass die Prozentangaben entweder bis auf eine Dezimalstelle gerundet oder aber ohne Rundung eine Widergabe nach der ersten Nachkommastelle abgebrochen werden dürfen (§ 4 GesLV),. Dabei ist innerhalb der Gesellschafterliste nach demselben Prinzip zu verfahren. Die Summe der Prozentangaben muss nicht 100 % ergeben. Unzulässig ist eine Rundung auf 0,0 %, 25,0 % oder 50,0 %, da es sich hierbei um relevante Schwellen bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Berechtigung bzw. Beherrschung nach dem Geldwäschegesetz handelt. Hier müssen weitere Nachkommastellen angefügt werden.
  • Ausdrücklich zulässig ist es nun, Kleinstbeteiligungen von weniger als 1 % als solche zu kennzeichnen, etwa mit der Angabe < 1 %. Dies hatte das OLG Nürnberg (Beschluss vom 23.11.2017 – 12 W 1866/17) noch abgelehnt.
  • Die Angabe der Beteiligung in Brüchen ist stets unzulässig.

Trotz dieser detaillierten Regelungen bleibt die Gestaltung der Gesellschafterliste in mancherlei Hinsicht weiterhin dem Geschäftsführer bzw. Notar überlassen. Insbesondere kann der Gesamtumfang der Beteiligung eines Gesellschafters entweder als weitere Spalte der Tabelle oder als daran anschließende Übersicht eingefügt werden.

Was ist zu tun? Erst einmal gar nichts. Keine GmbH muss ihre bisher eingereichten Gesellschafterlisten korrigieren. Die gesetzlichen Änderungen sind erst dann zu beachten, wenn aufgrund einer Änderung gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG eine neue Gesellschafterliste einzureichen ist. Und: Aufgrund der Vielzahl der anzugebenden Gegenstände und der Gestaltungsmöglichkeiten sollte die Gesellschafterliste stets auf den individuellen Einzelfall angepasst werden.

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