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Gesellschaftsrecht: Zur Anwendung von § 181 BGB bei Gesellschafterbeschlüssen

§ 181 BGB ist nach seinem Zweck nicht auf Beschlüsse, die im Rahmen des Gesellschaftsvertrags über Maßnahmen der Geschäftsführung und sonstige gemeinsame Angelegenheiten gefasst werden, anzuwenden. § 181 BGB bestimmt, dass ein Vertreter, soweit es ihm nicht anders gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen kann.

Hintergrund

Die vier Gesellschafter einer GmbH – alle Abkömmlinge und Erben des verstorbenen Alleingesellschafters und Geschäftsführers – beschlossen einstimmig, einen der Gesellschafter zum Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen. Zwei der Gesellschafter waren bei der Beschlussfassung minderjährig. Sie wurden durch ihre gemeinsame Mutter als gesetzliche Vertreterin vertreten. Die beiden anderen Gesellschafter, insbesondere der bestellte Geschäftsführer, waren persönlich anwesend. Das Registergericht lehnte die Eintragung des neuen Geschäftsführers per Zwischenverfügung ab. Der Gesellschafterbeschluss sei schwebend unwirksam, da die Mutter der beiden minderjährigen Gesellschafter diese als deren gesetzlichen Vertreterin zugleich vertreten habe. Die Mutter sei jedoch von einer diesbezüglichen Vertretung nach dem in § 181 BGB geregelten Verbot der Mehrfachvertretung ausgeschlossen gewesen.

Der Beschluss des OLG Nürnberg vom 12.04.2018 – 12 W 669/18

Das OLG Nürnberg hob die Zwischenverfügung des Registergerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Entgegen der Ansicht des Registergerichts stehe § 181 BGB der Vertretung der beiden minderjährigen Gesellschafter durch deren Mutter als gesetzliche Vertreterin nicht entgegen. Denn § 181 BGB sei nach seinem Normzweck auf Beschlüsse, die im Rahmen des Gesellschaftervertrages über Maßnahmen der Geschäftsführung und sonstige Angelegenheiten gefasst werden, nicht anzuwenden.

§ 181 BGB beruhe auf dem Gedanken, dass die Mitwirkung derselben Person auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts die Gefahr eines Interessenkonflikts und damit der Schädigung einer Seite in sich birgt. Bei einem Rechtsgeschäft der in § 181 BGB gemeinten Art stünden sich typischerweise zwei oder mehr Personen in der Rolle von Geschäftsgegnern auf verschiedenen Seiten gegenüber, von denen jeder seine eigene Rechtsposition gegenüber dem anderen stärken möchte. So etwa bei einem Abschluss oder einer Änderung des Gesellschaftsvertrags. Auf solche satzungsändernde Beschlüsse sei § 181 BGB anzuwenden, was sich mit dem Eingriff in die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander begründen lasse.

Bei einem gewöhnlichen Gesellschafterbeschluss sei das Ziel der verbandsinternen Willensbildung aber nicht die Austragung individueller Interessensgegensätze, sondern die Verfolgung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks. Die Geschäftsführerbestellung greife nicht in das Verhältnis der Gesellschafter untereinander ein. Sie unterfalle daher nicht dem Anwendungsbereich des § 181 BGB.

Anmerkung

Sinn und Zweck der Regelung in § 181 BGB ist die Ausschaltung von Interessenkollisionen. Solche können regelmäßig angenommen werden, wenn der Vertreter ein Rechtsgeschäft im Namen des Vertretenen mit sich selbst oder gleichzeitig als Vertreter eines Dritten vornimmt.

§ 181 gilt auch für die Stimmabgabe von Mitgliedern einer juristischen Person oder Gesellschaftern einer Personengesellschaft. Ein Insichgeschäft im Sinne von § 181 BGB kann hier zum einen bei einem Rechtsgeschäft zwischen dem abstimmenden Vertreter und der Gesellschaft vorliegen (Selbstkontrahieren) und zum anderen bei der Vertretung mehrerer Gesellschafter durch einen gemeinsamen Vertreter (Mehrvertretung).

Bei der Mehrvertretung nimmt die Rechtsprechung eine teleologische Reduktion vor: § 181 BGB ist nicht anzuwenden, wenn der Beschluss keinen Interessengegensatz zwischen den Gesellschaftern beinhaltet, sondern es um die Verfolgung gemeinsamer Interessen geht.

Daher sind Gesellschafterbeschlüsse anhand des konkreten Beschlussgegenstandes zu prüfen. § 181 BGB greift ein, wenn nach der Art des Beschlussgegenstands mit einem Interessenswiderstreit gerechnet werden muss, so etwa bei Satzungsänderungen, Auflösung der Gesellschaft oder Beschlussfassung über die Gewinnverwendung. Ein Interessenkonflikt muss wohl auch dann angenommen werden, wenn sich ein Vertreter mit den Stimmen seiner Vollmachtgeber selbst zum Geschäftsführer bestellt. Ein Interessenkonflikt kann aber wie in der vorliegenden Entscheidung des OLG Nürnberg ausgeschlossen werden, wenn keiner der Vertretenen zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt werden soll, oder wenn sich die Abstimmung auf die laufende Geschäftsführung bezieht.

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