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Ggf. keine Deckung von Ansprüchen aus § 64 GmbHG durch D&O-Versicherungen

Eine D&O-Versicherung deckt nicht zwingend die gegen den Geschäftsführer einer GmbH gerichtete Ansprüche nach § 64 GmbHG. Zulasten der betroffenen Geschäftsführer können deswegen Deckungslücken drohen.

Hintergrund: Inanspruchnahme einer Geschäftsführerin nach § 64 GmbHG

Die Klägerin war Geschäftsführerin einer GmbH. Nach deren Insolvenz war die Klägerin vom Insolvenzverwalter der GmbH gerichtlich erfolgreich gemäß § 64 GmbHG auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen worden, welche die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet hatte. Diese gegen sie gerichteten Ansprüche gemäß § 64 GmbHG meldete die Klägerin bei der Beklagten, bei der zu Gunsten der Klägerin eine D&O-Versicherung bestand, mit der Forderung nach Freistellung von diesen Ansprüchen an. Die Beklagte lehnte die Regulierung ab. Die dagegen gerichtete Klage der Klägerin blieb – nun auch in zweiter Instanz vor dem OLG Düsseldorf – erfolglos.

Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.07.2018 (Az. 4 U 93/16)

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Beklagte die Klägerin nicht von den gegen sie gerichteten Ansprüchen freistellen müsse. Eine solche Freistellungsverpflichtung der Beklagten bestehe nach den Versicherungsbedingungen nur für Schadensersatzansprüche. Dazu zählten Ansprüche nach § 64 GmbHG jedoch gerade nicht; vielmehr handle es sich bei § 64 GmbHG um einen schadensunabhängigen „Ersatzanspruch eigener Art“ zugunsten der Insolvenzgläubiger.

Die Auswirkungen des Urteils in der Praxis

Ersatzansprüche gegen die Geschäftsführer oder Vorstände einer Gesellschaft spielen bei deren Insolvenz im Regelfall eine erhebliche Rolle. Werden durch ein Verschulden des Geschäftsführers einer GmbH oder Vorstands einer Aktiengesellschaft nach dem Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen durch die Gesellschaft geleistet, haftet der Geschäftsführer nach § 64 GmbHG bzw. der Vorstand nach § 92 Abs. 2 AktG für diese Zahlungen und müssen diese an die Gesellschaft zurück erstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gesellschaft durch die Zahlung ein Schaden entstanden ist oder nicht. In der Praxis spielen die Ansprüche nach § 64 GmbHG bzw. § 92 Abs. 2 AktG eine große Rolle und werden – auch wegen der relativ gut nachzuweisenden und schnell erfüllten Anspruchsvoraussetzungen – in den allermeisten Fällen vom Insolvenzverwalter gegen die Geschäftsführer oder Vorstände geltend gemacht. Parallel dazu bestehen häufig Schadensersatzansprüche aus Insolvenzverschleppung, die für den Insolvenzverwalter allerdings weit schwerer darzulegen und nachzuweisen sind.

Vor diesem Hintergrund hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf, die sich zuvor nur vereinzelt in der Rechtsprechung (z.B. OLG Celle, Beschluss vom 01.04.2016, Az. 8 W 20/16) angedeutet hatte, für die Praxis beträchtliche Konsequenzen. Geschäftsführer und Vorstände müssen zukünftig damit rechnen, dass ihre D&O-Versicherungen die Regulierung von Ersatzansprüchen aufgrund von Zahlungen nach Insolvenzreife ablehnen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Versicherungsbedingungen eine Einstandspflicht nur für Schadensersatzansprüche und nicht ausdrücklich auch eine Regulierungsverpflichtung für Ansprüche nach § 64 GmbHG bzw. § 92 Abs. 2 AktG vorsehen. Den betroffenen Geschäftsführern und Vorständen droht damit die Gefahr, im Fall der Fälle für derartige Ansprüche in voller Höhe selbst einstehen zu müssen – dies kann (je nach dem Umfang der verbotswidrig geleisteten Zahlungen) für sie sogar existenzbedrohlich sein.

Das Urteil des OLG Düsseldorf sollte damit allen Geschäftsführern und Vorständen, zu deren Gunsten eine D&O-Versicherung besteht, ein Anlass sein, sich mit dem konkreten Inhalt ihrer Versicherungspolice auseinanderzusetzen. Sofern Ansprüche nach § 64 GmbHG bzw. § 92 Abs. 2 AktG nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen sind, empfiehlt es sich, mit den Versicherungen eine klarstellende Regelung diesbezüglich zu treffen. Beim Neuabschluss von D&O-Versicherungen sollten Geschäftsführer und Vorstände darauf achten, dass Ansprüche gegen sie aus § 64 GmbHG bzw. § 92 Abs. 2 AktG in den Versicherungsschutz einbezogen sind.

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