Dr. Albert Schröder, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrechtjonas laudahn gesellschaftsrecht.jpg

Eilrechtsschutz gegen KG-Beschlüsse: Antragsgegner sind die Gesellschafter

Bei Streitigkeiten über Gesellschafterbeschlüsse entscheidet auf Klage eines Gesellschafters das Gericht. Klagegegner sind bei einer KG oder anderen Personengesellschaft (wie GbR oder OHG) die übrigen Gesellschafter, nicht die Gesellschaft selbst. Für ein Vorgehen mittels einstweiliger Verfügung war die Frage des richtigen Antragsgegners bisher ungeklärt. Hier schafft das OLG Hamm nun Rechtssicherheit.

Sachverhalt

Der Verfügungskläger war Kommanditist der Verfügungsbeklagten, einer Publikums-KG, aus der er durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter ausgeschlossen wurde. Gegen diesen Gesellschafterbeschluss wandte sich der Verfügungskläger mit einer Beschlussanfechtungsklage. Zusätzlich beantragte er eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, vorläufig bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils weiterhin als Kommanditist behandelt zu werden.

Seinen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung richtete der Verfügungskläger gegen die KG, obwohl im Gesellschaftsvertrag geregelt war, dass fehlerhafte Beschlüsse durch „Klage gegen alle Gesellschafter“ anzufechten seien. Dies begründete er unter anderem damit, dass die gesellschaftsvertragliche Regelung lediglich für Klagen und nicht für ein Vorgehen mittels einstweiliger Verfügung gelte. Überdies sei eine gegen die einzelnen Gesellschafter gerichtete einstweilige Verfügung deutlich komplizierter zu vollziehen.

Das erstinstanzlich zuständige LG Essen sah die KG zwar als korrekte Antragsgegnerin an, wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch trotzdem als unbegründet zurück. Hiergegen wandte sich der Verfügungskläger mit der Berufung zum OLG Hamm.

Das Urteil des OLG Hamm, Az. 8 U 112/17

Die Berufung blieb erfolglos. Insbesondere stellte das OLG Hamm klar, dass die KG nicht die richtige Antragsgegnerin sei. Vielmehr wäre der Antrag gegen diejenigen Gesellschafter der KG zu richten gewesen, die im Gegensatz zum Verfügungskläger von der Wirksamkeit des Beschlusses über den Ausschluss des Klägers ausgingen. Laut Gesellschaftsvertrag sei es ausdrücklich den Gesellschaftern selbst vorbehalten, den Beschluss gegen Angriffe des Klägers zu verteidigen. Damit habe sich der Verfügungskläger durch den Beitritt zur KG einverstanden erklärt.

Auch laut höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei Personengesellschaften wie der KG grundsätzlich durch Klage gegen die Mitgesellschafter geltend zu machen. Aufgrund der inhaltlichen Verknüpfung mit dem Klage- könne im Eilrechtsschutzverfahren nichts anderes gelten.

Anmerkung

Das OLG Hamm betont zu Recht zwei grundlegende Dinge: Die Abhängigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens vom Hauptsacheverfahren und die grundlegende Bedeutung des Gesellschaftsvertrags für die Ausgestaltung der innergesellschaftlichen Rechte und Pflichten.

Der einstweilige Rechtsschutz verfolgt grundsätzlich keinen Selbstzweck, sondern soll bei Dringlichkeit eine vorläufige Entscheidung ermöglichen. Diese Entscheidung unterliegt sodann der späteren Nachprüfung im Hauptsacheverfahren. Zwischen beiden Verfahren besteht folglich eine untrennbare Verbindung, die sich folgerichtig auch in der einheitlichen Bestimmung der gegnerischen Partei niederschlagen muss.

Bei der KG und anderen Personengesellschaften steht die Verbindung einzelner Personen im Vordergrund. Für gesellschaftsinterne Streitigkeiten wie solche über Beschlussmängel hat sich bei diesen Gesellschaften der Rechtsschutz daher gegen die Mitgesellschafter zu richten, die von der Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses ausgehen. Für Hauptsacheverfahren ist dies für die KG seit längerer Zeit geklärt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 27.04.2009 - II ZR 167/07). Das Urteil des OLG Hamm schafft nun auch für den einstweiligen Rechtsschutz Klarheit.

Zudem unterstreicht das Gericht zutreffend, dass sich Rechte und Pflichten von Gesellschaftern in erster Linie nach dem richten, was im Gesellschaftsvertrag zur Grundlage des Zusammenschlusses gemacht wurde. Für Zweckerwägungen ist in diesem Kontext kein Raum.

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