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Die Datenschutz-Grundverordnung bei FGvW

Am Mittwoch, den 18. April 2018, folgte der Ministerialrat Dr. Walter Krämer, Referatsleiter „nicht-öffentlicher Bereich“ bei dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, der Einladung von FGvW, die anstehenden Änderungen im Datenschutzrecht aus Behördensicht darzustellen.

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die am 25. Mai 2018 in Kraft tritt, treibt aktuell viele Unternehmen um – dies zeigte sich nicht zuletzt dadurch, dass die Veranstaltung aufgrund der sehr guten Resonanz auf unsere Einladungen aus den FGvW-Räumlichkeiten in das Historische Kaufhaus am Münsterplatz verlegt werden musste, um den ca. 150 Anmeldungen ausreichend Platz bieten zu können. Nach einer Begrüßung durch unseren Partner Dr. Morton Douglas konnte Herr Dr. Krämer zunächst beruhigen: Die Aufsichtsbehörden würden nicht am 26. Mai 2018 die ersten Millionenbußgelder wegen Datenschutzverstößen verhängen. Denn einige Vorgaben der DS-GVO seien nicht nur für Unternehmen – und Rechtsanwälte – neu, sondern eben auch für die zuständigen Behörden; es gelte zunächst, konkrete Erfahrungen mit den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen zu sammeln. Gerade im Bereich der technisch-organisatorischen Maßnahmen müsse sich erst zeigen, was tatsächlich umsetzbar ist und was nicht. Auf diesem Weg sehe sich die Behörde auch in beratender Funktion, wenngleich die Kapazitäten insoweit beschränkt seien.

Allerdings geht Herr Dr. Krämer davon aus, dass höherer Druck auf Unternehmen, klein wie groß, künftig von den betroffenen Personen ausgehen wird: unzufriedene (ehemalige) Mitarbeiter oder Kunden könnten über die erweiterten Betroffenenrechte und die neue Möglichkeit, auch immateriellen Schadensersatz bei Datenschutzverletzungen geltend machen zu können, durchaus „unangenehm“ werden.

Im Anschluss an die Präsentation über die Grundsätze der Datenverarbeitung, Dokumentationspflichten und die Stellung der Behörde beleuchtete Dr. Morton Douglas die wettbewerbsrechtliche Dimension der DS-GVO. Als sog. Markverhaltensvorschriften könnten die Vorschriften insbesondere von Mitbewerbern sowie Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden bemüht werden, um Marktteilnehmer, deren Handlungen nicht im Einklang mit den neuen Regeln stehen, mit zivilrechtlichen Abwehr- und Kostenerstattungsansprüchen zu überziehen – zum Teil auch im Wege regelrechter Abmahnwellen, wie sie Gegenstand einiger gerichtlicher Entscheidungen aus jüngerer Vergangenheit waren, etwa unter Steuerberatern oder Apothekern.

Der fachliche Teil der Veranstaltung endete in einer Fragerunde und lebhafter Diskussion. Nach deren Beantwortung bestand bei Häppchen und Getränken danach Gelegenheit zum Austausch zwischen den Gästen und unseren Rechtsanwälten.

Wir bedanken uns herzlich bei Herrn Dr. Krämer für den kurzweiligen „Blick hinter die Kulissen“ und freuen uns über das große Interesse am Datenschutzrecht bei den Teilnehmern.

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