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Datenschutzrecht: E-Privacy-Verordnung (e-Privacy-VO)

Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt den Datenschutz in der EU einheitlich und technikneutral. Speziell für die elektronische Kommunikation soll in Zukunft ergänzend die e-Privacy-VO gelten. Ziel der Verordnung ist die Sicherstellung der Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation. Wesentlicher Regelungspunkt ist das sog. Webtracking und der damit verbundene Einsatz von Cookies. Cookies sind Textdateien, die im Browserverlauf des Benutzers abgespeichert werden und eine Wiedererkennung erlauben. Sie ermöglichen auf den Nutzer zugeschnittene Online-Werbung. Die Verordnung sieht vor, dass Cookies künftig grundsätzlich nur noch mit der ausdrücklichen Einwilligung der Nutzer eingesetzt werden dürfen. Wie bei der DSGVO sollen die Strafen für Verstöße gegen die e-Privacy-VO drastisch sein.

Die e-Privacy-VO ist insoweit spezieller als die DSGVO, die – zumindest in den Erwägungsgründen – die Datenverarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung als ein „berechtigtes Interesse“ von Unternehmen erachtet, ohne dies genauer zu erläutern. Damit sorgt die e-Privacy-VO mit ihren spezifischen Vorgaben im Bereich der elektronischen Kommunikation gegenüber der DSGVO für mehr Rechtssicherheit.

Ursprünglich war angedacht, dass die e-Privacy-VO gemeinsam mit der DSGVO ab Mai 2018 in Kraft tritt. Der erste Entwurf der Europäischen Kommission vom Januar 2017 hat jedoch heftige Kritik erfahren. Aktuell steht die endgültige Positionierung des EU-Rates aus; mit einer Verkündung der e-Privacy-VO ist nach heutiger Kenntnis nicht vor Ende 2019 zu rechnen.

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