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Wer plant, muss das nötige Fachwissen haben

Wenn Auftragnehmer nicht nur Ausführungs-, sondern auch Planungsleistungen übernehmen, trifft sie eine umfassende Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber. Dazu müssen sie gegebenenfalls selbst Experten beauftragen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2017, Az. 22 U 41/17).

Der Fall

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit dem Bau einer Lagerhalle für Stahlwerkstaub und Pellets; die Parteien vereinbarten, dass die VOB/B gelten soll. Die Beklagte sollte auch die Ausführungs-, Werk- und Detailplanung übernehmen. Nach der Abnahme zeigten sich in der Bodenplatte der Halle Risse mit einer Weite von teils über 1 mm. Einige der Risse waren Trennrisse; sie reichten durch die gesamte Dicke der Betonplatte. Nachdem die Klägerin die Beklagte vergeblich aufgefordert hatte, die Mängel nachzubessern, ließ sie die Bodenplatte neu herstellen und verlangte u.a. die dadurch entstandenen Kosten von der Beklagten. Das LG Duisburg sprach ihr die Kosten abzüglich Sowiesokosten zu. Die Klägerin habe eine dichte Bodenplatte gewünscht. Die Beklagte habe sie angesichts des Nutzungszwecks aber nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass sie Bedenken gegen die geplante Art der Ausführung hatte.

Die Folgen

Das OLG Düsseldorf wies die Berufung der Beklagten ab: Sie hat der Auftraggeberin eine funktionstüchtige undurchlässige Bodenplatte geschuldet, aber nicht erstellt. Das Gericht nimmt dabei auch zu Prüfungs- und Hinweispflichten und den Folgen ihrer Verletzung Stellung. Ein Fachunternehmen muss stets darauf hinweisen, wenn durch die Abarbeitung eines Leistungsverzeichnisses ein ersichtlich gewünschter Zweck nicht erreicht werden kann. Bloß weil eine Hinweis- oder Prüfpflicht verletzt wurde, ist zwar noch keine Mängelhaftung des Auftragnehmers begründet. Wenn aber die Geltung der VOB/B vereinbart ist, muss der Auftragnehmer auf Bedenken hinweisen (§ 4 Abs. 3 VOB/B). Verletzt er diese Pflicht, haftet er für Mängel. Das gilt besonders, wenn der Auftragnehmer auch Planungsleistungen übernommen hat. Sieht er sich dabei außerstande, ausreichend zu prüfen, ob die auszuführende Leistung für die Zwecke des Auftraggebers tauglich sein wird, muss er sich den dafür nötigen Sachverstand aneignen. Dazu muss er gegebenenfalls fachkundige Spezialfirmen beauftragen.

Was ist zu tun?

Das Urteil verdeutlicht, welch große Bedeutung die Verpflichtung hat, Bedenken anzumelden, wenn die Geltung der VOB/B vereinbart wurde. Gerade wenn, wie so oft, der Auftragnehmer die letzte Planungsstufe selbst übernimmt, muss er diese Planung sorgsam erstellen und den Auftraggeber beraten. Wenn Auftragnehmer sich darauf einlassen, sollten sie schon im Vorhinein sicherstellen, dass ihnen dazu auch der notwendige planerische Sachverstand zur Verfügung steht. Haben sie ihn nicht selbst im Hause, sollten sie von Anfang an mit einem geeigneten Fachplaner zusammenarbeiten.

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