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Wer die Fehler eines anderen repariert, der haftet

Ein Unternehmer haftet für Mängel, wenn er Bedenken angemeldet hat und später (erfolglos) versucht hat, die Fehler, die zu seinen Bedenken geführt haben, selbst zu beheben (KG, Urteil vom 18.05.2016, Az. 26 U 56/05 (BGH, NZB zurückgewiesen, Beschluss vom 24.01.2018, Az. VII ZR 153/16).

Der Fall

Zwei Unternehmen, die mit der Montage einer Fassade beauftragt waren, stritten sich um Werklohn. Die beklagte Firma hatte eine spezielle Befestigungskonstruktion an der Fassade angebracht, auf der ein Subunternehmen Holzpaneele montieren sollte. Das war aber nicht möglich, weil die Unterkonstruktion unsachgemäß gelagert worden war und deshalb Vorschäden aufwies. Der Subunternehmer meldete zunächst Bedenken an, die aber von der Firma, die die Konstruktion angebracht hatte, zurückgewiesen wurden. Da der Bauherr die beiden Handwerker unter erheblichen Zeitdruck setzte, versuchte der Subunternehmer schließlich, die Verformungen durch eine spezielle Befestigungskonstruktion auf der Unterseite der Paneele auszugleichen. Das gelang aber nicht und im Ergebnis blieb die Fassade mangelhaft. Er verlangte dennoch Werklohn von seinem Auftraggeber, den der aber wegen der Mangelhaftigkeit der Fassade nicht bezahlen wollte. Das KG wies die Ansprüche des Subunternehmers ab und ließ keine Revision zu. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.

Die Folgen

Sowohl das LG Berlin als auch das Kammergericht erkennen an, dass der Subunternehmer seine Bedenken ordnungsgemäß angezeigt hat. Nach der Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass die hergerichtete Fassade im Endergebnis mangelhaft ist. Dabei war die Methode, mit der das Unternehmen versuchte, die fehlerhafte Unterkonstruktion auszugleichen, grundsätzlich geeignet, um den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund lässt es das KG aber auch nicht zu, dass sich der Subunternehmer auf seine Bedenkenanzeige beruft. Das Gericht versagt ihm seinen Werklohnanspruch, weil die Schadenersatzansprüche aus der mangelhaften Fassade höher sind. Der Subunternehmer ist zu bedauern. Er wird scheinbar bestraft, weil er versucht hat, den Fehler seines Auftraggebers auszugleichen – unter dem Zeitdruck, dem die beiden durch den Bauherrn ausgesetzt waren. Damit aber hat er letztlich die Haftung für einen neuen Werkerfolg übernommen und ist hiermit gescheitert. Insofern ist das Urteil schlicht konsequent.

Was ist zu tun?

Auch unter Zeitdruck sollten Auftragnehmer mit größter Vorsicht darauf achten, welche Leistungsversprechen sie übernehmen. Im hier entschiedenen Fall war die Bedenkenanzeige während der Bauzeit zwischen den Beteiligten streitig. Deshalb hätte der Kläger auf eine ordnungsgemäße Vorleistung bestehen müssen. Zumindest hätte er auf die Vereinbarung drängen müssen, dass er für den Reparaturversuch am Vorgewerk seines Auftraggebers und für die Folgen ihm gegenüber nicht haftet. Doch hinterher ist man natürlich immer schlauer.

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