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Wer Baugeld erhält, hat damit die Nachunternehmer zu zahlen

Auch Nachunternehmer in der Leistungskette sind jeweils Empfänger von Baugeld. Sie sind deshalb dazu verpflichtet, die erhaltene Vergütung zugunsten ihrer Subunternehmer zu verwenden.

Der Fall

Die Klägerin war Subunternehmerin einer GmbH, mit der sie zwei parallele Bauwerkverträge abgeschlossen hatte. Der Auftraggeber war seinerseits ein Nachunternehmer. Die Klägerin hatte im Jahr 2013 gegenüber dem Unternehmen fällige Werklohnansprüche in Höhe von rund 34.000 bzw. 54.000 Euro. Die GmbH hatte 2013 wiederum höhere Beträge von ihren Auftraggebern für das Bauvorhaben erhalten, für das die Klägerin tätig war. Im Jahr 2014 ging die GmbH insolvent. Deshalb nimmt die Klägerin den früheren Geschäftsführer des Unternehmens in Anspruch. Er wird über alle drei Instanzen zu Schadenersatz in Höhe des Forderungsausfalls verurteilt, weil er eine Rechtsnorm verletzt hat, die das Vermögen der Klägerin schützt (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 BauFordSiG).

Die Folgen

Der BGH stellt in seinem Urteil klar, dass das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) seit Juli 2009 auch auf die Nachunternehmer und damit vor allem auf Nachunternehmer in der gesamten Leistungskette anwendbar ist. Die Nachunternehmerleistung muss auch nicht wesentlich sein. Damit gilt in der gesamten Leistungskette: Wer Baugeld erhält, muss es für seine Nachunternehmer verwenden. Baugeld ist, was der Empfänger von Dritten für genau diese Baumaßnahme erhalten hat. Das gilt auch für Dienstleistungen und den Kauf von Baustoffen. Ein Geschäftsführer, der zulässt, dass sein Unternehmen Baugeld zweckwidrig verwendet, haftet persönlich. In dem entschiedenen Verfahren half es dem Beklagten nicht, sich auf Unkenntnis der Regelungen zu berufen. Nach den Feststellungen des Gerichts hätte er "alle seine geistigen Erkenntniskräfte" einsetzen und unter "gehöriger Anspannung seines Gewissens" das Unrechtmäßige seines Tuns erkennen können.

Was ist zu tun?

Wenn einem das Wasser bis zum Hals steht, ist guter Rat oft teuer. Eine drohende Insolvenz ist für die handelnden Personen gefährlich. Wessen Unternehmen in der Krise ist, muss sich frühzeitig beraten lassen und alle Umstände offenlegen, will er straf- und zivilrechtliche Konsequenzen für seine eigene Person so gut es geht vermeiden. Für jeden Bauunternehmer ist dieser Grundsatz dadurch erweitert, dass er mit dem sogenannten Baugeld eine besondere Verpflichtung übernimmt. Wer versucht, seine Probleme zu überdecken, indem er die Zahlungsschwierigkeiten aus der einen Baustelle mit dem erhaltenen Baugeld aus einer anderen stopft und hofft, es werde schon gutgehen, der kann böse erwachen.

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