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Entschädigung auch ohne bauablaufbezogene Darstellung

Fordert ein Unternehmen Entschädigung, weil der Auftraggeber in Annahmeverzug geraten ist und es seine Leistung gar nicht erst erbringen konnte, ist eine bauablaufbezogene Darstellung nicht nötig (LG Mosbach, Urteil vom 2. Februar 2018, Az. 1 O 164/17).

Der Fall

Es klagte ein Unternehmen, das Bodenbelagsarbeiten für das Bauvorhaben der Beklagten erbringen sollte. Die Arbeiten konnten nicht wie vorgesehen in dem vertraglich vereinbarten Zeitraum von Juni bis Oktober 2016 ausgeführt werden, sondern erst ab Mitte November des Jahres, weil der Untergrund noch eine zu hohe Restfeuchte hatte. Die Arbeiten wurden dann durchgeführt und abgenommen. Wegen der eingetretenen Verzögerung forderte das Unternehmen zusätzlich zum Werklohn eine Entschädigung von rund 23.500 Euro (§ 642 BGB). Das Landgericht spricht dem Kläger die Summe zu.

Die Folgen

In seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2017 (Az. VII ZR 16/17) hatte der BGH grundlegend zu § 642 BGB geurteilt und einen jahrelangen Meinungsstreit entschieden: Entschädigungsansprüche aus einem gestörten Bauablauf sind nach § 642 BGB auf den konkreten Zeitraum beschränkt, in dem der Besteller die Leistung des Unternehmens nicht abruft. Auswirkungen, die sich erst nach Ende dieses Annahmeverzugs zeigen, sollen nicht umfasst sein. Seinerzeit ließ der BGH offen, ob im Prozess eine Darstellung der Bauabläufe erforderlich ist, um einen solchen Anspruch zu begründen. Das LG Mosbach hat nun mit dem ersten bekannten Anwendungsfall nach dieser BGH-Entscheidung auf die unter Umständen komplexe bauablaufbezogene Darstellung verzichtet, wenn – wie hier – nicht ein störendes Ereignis während der Bauabläufe in die Baustelle eingreift, sondern die Bauleistungen von vornherein gar nicht erst beginnen können. Das LG ist bei der Berechnung des Entschädigungsanspruchs für die Leistung, die nicht durchgeführt werden konnte, von der insgesamt vereinbarten Vergütung ausgegangen. Hiervon hat es die ersparten Stoffkosten und dasjenige abgezogen, was durch anderweitigen Erwerb zu erlangen war. Der Rest, also der vertragliche Gegenwert für die nicht durchführbare und nicht anderweitig kompensierte Arbeit, wurde dem Kläger zuzüglich Umsatzsteuer zugesprochen.

Was ist zu tun?

Das Urteil gibt Betroffenen einen wichtigen Anhaltspunkt dafür, wie in vergleichbaren Fällen abgerechnet werden kann. Ein unerklärlicher Fehler liegt nur darin, dass das Landgericht Mosbach auch Gewinn und Wagnis abgezogen hat, obschon der BGH diese Position ausdrücklich im Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB zugelassen hatte. Offen ist weiterhin, welche Anforderungen an die bauablaufbezogene Darstellung zu stellen sind, wenn die Störungen des Bauablaufs erst in die Bauzeit hineingreifen.

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