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Vereinbarung mit einem Schiedsrichter und dem DFB e.V. ist kein Arbeitsvertrag

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat am 15. März 2018 (Az.: 9 Sa 1399/16) entschieden, dass die mit einem Schiedsrichter abgeschlossene Vereinbarung über dessen Einsätze während einer Saison kein Arbeitsverhältnis begründet, so dass die vertragliche Vereinbarung nicht der Befristungskontrolle nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz unterliegt.

Sachverhalt

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit der Befristung einer vertraglichen Vereinbarung, die der DFB e.V. („DFB“) mit einem Schiedsrichter befristet für die Spielzeit 2014/2015 abgeschlossen hatte. Dr. Malte Dittrich stand als Schiedsrichter seit der Saison 2006/2007 als Schiedsrichter auf der sog. „Schiedsrichter-Liste“ des DFB und war Grundlage eines auf die Spielzeit 2006/2007 befristeten Vertrages als Schiedsrichter u.a. in der 3. Liga tätig. Der Vertrag wurde vom DFB jeweils um eine Spielzeit verlängert, zuletzt für die Spielzeit 2014/2015. Für die darauffolgende Spielzeit erfolgte eine Vertragsverlängerung aus Leistungsgründen nicht mehr. Der Schiedsrichter wandte sich mit seiner Klage gegen die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung und machte seine Weiteberbeschäftigung als Schiedsrichter geltend.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung des Schiedsrichters vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

Der Schiedsrichter machte im Rahmen seiner Klage geltend, er sei Arbeitnehmer des DFB. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen habe er seine vor Beginn der jeweiligen Spielzeit nur diejenigen Termine bekannt zu geben gehabt, an denen er für Spielleitungen nicht zur Verfügung steht. Seine Einteilung habe der DFB ohne weitere Rücksprache vorgenommen. Er habe angesetzte Spielleitungen nicht ablehnen können, so dass er weder Arbeitszeit noch Arbeitsort habe frei bestimmen können. Darüber hinaus habe er detaillierten Weisungen unterlegen, z.B. zu seiner ständigen Erreichbarkeit, zu den Abläufen seiner Tätigkeiten nach dem Spiel und zur Fortbildung.

Weder das Arbeitsgericht Frankfurt am Main noch das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigten die Rechtsauffassung des Schiedsrichters. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main führte dazu aus, dass sich der Schiedsrichter vertraglich den einschlägigen Bestimmungen der Statuten und Reglements bzw. den Satzungen und Ordnungen des DFB unterworfen habe, insbesondere der Schiedsrichterordnung. Die vom Schiedsrichter vorgetragenen Einschränkungen folgten nicht aus Weisungen des DFB, sondern seien Konsequenz der übernommenen Aufgabe. Die Situation des Schiedsrichters sei insoweit vergleichbar mit der Einbindung eines programmgestaltenden Mitarbeiters in ein festes Programmschema und die Vorgabe eines Programmverlaufs. Wenn ein Schiedsrichter in den Dienstplan aufgenommen worden sei, wisse er, was von ihm erwartet werde, auch in zeitlicher Hinsicht. Ein arbeitsvertragliches Weisungsrecht ergebe sich hieraus nicht.

Auch das Hessische Landesarbeitsgericht beurteilte die zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen nicht als Arbeitsvertrag, sondern als Rahmenvereinbarung, welche die Bedingungen für die Einzelverträge für die Leitung der jeweiligen Spiele regelt. Da für die Anwendung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes kein Anwendungsbereich eröffnet war, hielt auch das Hessische Landesarbeitsgericht die vertragliche Befristung für wirksam. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Praxishinweis

Durch das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts werden erneut – wie bereits im Fall des Mainzer Torhüters – die Besonderheiten im Sport unterstrichen. Dem DFB bleiben durch die Bestätigung seiner Rechtsaufassung durch das Hessische Landesarbeitsgericht hohe Kosten für die Neuordnung seines Schiedsrichterwesens durch die Einführung eines Systems von Profi-Schiedsrichtern erspart.

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