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Nachträgliche Zulassung einer Klage bei nicht nur vorübergehender Abwesenheit

Das BAG hat mit Urteil vom 25.04.2018 (Az.: 2 AZR 493/17) entschieden, dass eine Klage nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG nachträglich zuzulassen ist, wenn der Arbeitnehmer, der sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, nicht sicherstellt, dass er zeitnah von einem Kündigungsschreiben Kenntnis erlangt, das in einen von ihm vorgehaltenen Briefkasten im Inland eingeworfen wird.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.

Der Kläger war bei der Beklagten seit Februar 2010 beschäftigt und hierbei beruflich im Ausland tätig. Sein Wohnhaus in A vermietete er.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu veranlassen, dass alle für den Kläger bestimmten Schreiben ausschließlich an ihn zugestellt werden.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2017, welches am 7. Juni 2016 in den mit dem Namen des Klägers versehenen Briefkasten an seinem Haus in A eingeworfen wurde. Es war in einem nicht frankierten Briefumschlag enthalten, der Briefumschlägen glich, mit denen die Beklagte dem Kläger regelmäßig Informationen allgemeiner Art übersandte. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Kündigung. Den Prozessbevollmächtigten des Klägers informierte die Beklagte nicht über diese Kündigung.

Der Kläger erlangte erst am 1. Juli 2016 Kenntnis von dem Kündigungsschreiben, als er für einige Tage nach Deutschland zurückkehrt war.

Mit einem am 5. Juli 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, seine Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass er trotz seiner Beschäftigung im Ausland teilweise im Abstand von nur einigen Wochen in A gewesen sei. Den Mieter seines Wohnhauses habe er angewiesen, ihm etwa einmal im Monat seine Post ins Ausland nachzusenden. Über Einschreiben und förmliche Zustellungen habe ihn der Mieter unverzüglich informiert und die Schriftstücke sofort zu ihm ins Ausland gesandt. Dem Mieter eine umfassende Genehmigung zur Öffnung aller an ihn adressierten Briefe zu erteilen, sei ihm nicht zumutbar gewesen.

Erst- und zweitinstanzlich blieb der Kläger erfolglos. Auch die Revision des Klägers beim BAG hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Das BAG befand, dass die Kündigungsschutzklage nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG nachträglich zuzulassen war.

Das LAG habe die Klage zu Recht als verspätet angesehen. Die am 5. Juli 2016 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage hätte spätestens am 29. Juni 2016 anhängig gemacht werden müssen, um die Frist des § 4 Satz 1 KSchG zu wahren. Die Kündigung vom 31. Mai 2016 sei dem Kläger spätestens am 8. Juni 2016 zugegangen.

Denn eine verkörperte Willenserklärung gehe unter Abwesenden iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten.

Dabei sei es unerheblich, ob die Beklagte wusste, dass sich der Kläger aufgrund der Aufnahme seiner Beschäftigung im Ausland nicht mehr regelmäßig in A aufhielt. Das Schreiben vom 10. Dezember 2013 habe zudem keine rechtliche Verpflichtung begründet, für den Kläger bestimmte Schreiben nur noch an dessen Prozessbevollmächtigten zuzustellen.

Der Kläger sei auch nicht iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert gewesen, die Klage rechtzeitig zu erheben. Er habe keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, um eine zeitnahe Kenntnisnahme von in seinen Briefkasten eingeworfenen Schriftstücken sicherzustellen.

Denn einem Arbeitnehmer sei es iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG zumutbar, eine Person seines Vertrauens damit zu beauftragen, die in einem von ihm an seiner bisherigen Wohnanschrift vorgehaltenen Briefkasten gelangende und für ihn bestimmte Post regelmäßig zu öffnen und ihn oder einen zur Wahrnehmung seiner Rechte beauftragten Dritten zeitnah über ihren Inhalt zu informieren oder sie an einen zu ihrer Öffnung und Wahrung seiner Rechte bevollmächtigten Dritten weiterleiten zu lassen, wenn er sich nicht nur – wie im Falle einer urlaubsbedingten Abwesenheit von bis zu sechs Wochen – vorübergehend im Ausland aufhält.

Der Kläger habe daher nicht die nötigen Vorkehrungen getroffen, da der Mieter an ihn adressierte Post nur etwa einmal im Monat gesammelt nachschicken sollte. Zudem betraf die unverzügliche Mitteilung lediglich einen Teil der für ihn bestimmten Sendungen. Der Kläger durfte sich auch weder darauf verlassen, dass die Beklagte seine Prozessbevollmächtigten über rechtserhebliche Schreiben gesondert informieren würde, noch dass wichtige schriftliche Erklärungen der Beklagten durch Inaugenscheinnahme des Briefumschlags erkennbar wären.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung des BAG steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum Zugang von Kündigungserklärungen. Danach ist auch bei längerer Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht darauf abzustellen, wann dieser die Kündigungserklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Denn es ist unerheblich, ob er durch zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände gehindert war, sie alsbald zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr trifft den Kündigungsempfänger die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen.

Dennoch kann eine an sich verspätete Klage noch nach § 5 KSchG nachträglich zugelassen werden. Bei nicht nur vorübergehendem Auslandsaufenthalt muss der Arbeitnehmer jedoch besondere Vorkehrungen treffen, um eine zeitnahe Kenntnisnahme von in seinen Briefkasten eingeworfenen Schriftstücken sicherzustellen. Insofern ist es einem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BAG zumutbar, eine Person seines Vertrauens damit zu beauftragen, die für ihn bestimmte Post regelmäßig zu öffnen und ihn oder einen zur Wahrnehmung seiner Rechte beauftragten Dritten zeitnah über ihren Inhalt zu informieren oder die Post an einen zu ihrer Öffnung bevollmächtigten Dritten weiterleiten zu lassen.

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