andreas imping arbeitsrecht 1.jpg

Haftung für Impfschäden

Das BAG hat mit Urteil vom 21.12.2017 (Az. 8 AZR 853/16) entschieden, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nicht für etwaige Impfschäden haftet, die aufgrund nicht ordnungsgemäßer Aufklärung der auf der Grundlage eines, mit dem Arbeitgeber geschlossenen freien Dienstvertrags tätigen Betriebsärztin verursacht sind.

Sachverhalt

Die Klägerin war von Mai 2011 bis Mai 2012 bei der Beklagten, die ein Herzzentrum betreibt, als Angestellte in der Abteilung Controlling beschäftigt. Die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin ist als Ärztin approbiert; zwischen ihr und der Beklagten besteht ein Vertrag, nach dem die Beklagte der Streithelferin die Aufgabe eines Betriebsarztes übertragen und die Streithelferin diese Aufgabe als freiberuflich tätige Betriebsärztin übernommen hat. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts rief die Streithelferin im November 2011 alle interessierten Mitarbeiter/innen der Beklagten zur Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung auf, deren Kosten die Beklagte übernahm. Am 8. November 2011 führte die Streithelferin in den Räumlichkeiten der Beklagten bei der Klägerin die Grippeschutzimpfung durch. Die Klägerin hat behauptet, sie habe einen Impfschaden erlitten. Für diesen hafte ihr die Beklagte. Sie sei vor der Impfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie die angebotene Grippeschutzimpfung nicht durchführen lassen. Mit ihrer Klage fordert die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Zudem begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Influenza-Impfung noch entstehen werden.

Entscheidungsgründe

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht für den von ihr behaupteten Impfschaden, da sie keine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist ein Behandlungsvertrag, aus dem die Beklagte zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, nicht zustande gekommen. Die Beklagte war vorliegend auch nicht aufgrund des zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Klägerin über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären, und musste sich deshalb auch einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.

Hinweise für die Praxis

Das BAG grenzt die allgemeinen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern mit erfreulicher Klarheit ein. Ungeachtet der jüngsten Entscheidung müssen Arbeitgeber eine große Bandbreite von Pflichtverletzungen beachten, die einen vertraglichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers auslösen können. Im laufenden Arbeitsverhältnis erlangen neben der Verletzung der Hauptleistungspflicht (z.B. Auszahlung der Vergütung) vor allem regelmäßig die Verletzung von gegenüber dem Arbeitnehmer bestehenden Rücksichtsnahme- und Schutzpflichten erhebliche praktische Bedeutung. Der Arbeitgeber ist z.B. nach § 618 Abs. 1 BGB verpflichtet, Arbeitsräume, Einrichtungen und Gerätschaften so bereitzustellen und die Arbeit so zu organisieren, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben, Körper und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Konkretisiert wird diese allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers durch zahlreiche öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzvorschriften.

Kontakt > mehr