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Arbeitsrecht: Befristung von Arbeitsverträgen mit Bundesligaspielern

Das BAG entschied mit Urteil vom 16.01.2018 (7 AZR 312/16), dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga regelmäßig gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG wegen der Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt ist.

Sachverhalt

Der Kläger war bei dem beklagten Verein seit dem 01.07.2009 als Lizenzspieler in der Funktion des Torwarts in der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zuletzt der Arbeitsvertrag vom 07.07.2012, der eine Befristung zum 30.06.2014 und eine Option für beide Parteien vorsieht, den Vertrag bis zum 30.06.2015 zu verlängern, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Zudem war vertraglich eine Punkteinsatzprämie und eine Erfolgspunkteinsatzprämie für Ligaspiele, in denen er von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt ist, vereinbart. Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Am elften Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt. Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des Beklagten zugewiesen.

Der Kläger hat die Feststellung verlangt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 30.06.2014 geendet hat. Hilfsweise hat er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption bis zum 30.06.2015 geltend gemacht. Des Weiteren begehrte der Kläger die Zahlung von Punkte- und Erfolgspunkteprämien für die Spiele der Rückrunde der Saison 2013/2014 i.H.v. 261.000 Euro.

Nachdem das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich der Befristung stattgegeben hatte, wiesen LAG und BAG die Klage insgesamt ab.

Entscheidungsgründe

Das BAG entschied, dass die Befristung des Arbeitsvertrags bis zum 30.06.2014 wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt und damit wirksam sei. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport würden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen könne. Dies sei eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründe.

Da der Kläger nur in zehn Bundesligaspielen der Hinrunde der Saison 2013/2014 eingesetzt worden sei, wären die Voraussetzungen der Verlängerungsoption - die Teilnahme an mindestens 23 Spielen in der Saison - nicht erfüllt. Der Beklagte habe die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht treuwidrig vereitelt.

Gleiches gelte für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Punkteprämien. Auch die diesbezüglichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da der Kläger an den maßgeblichen Spielen nicht teilgenommen habe. In dem Nichteinsatz des Klägers könne keine treuwidrige Vereitelung der Erfüllung dieser Voraussetzung gesehen werden.

Hinweise für die Praxis

So hoch die Voraussetzungen für befristete Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft sind, so einfach lässt sich deren Wirksamkeit offenbar in den Augen des BAG im Falle des Spitzensports oder der Schauspielerei (BAG 30.08.2017 - 7 AZR 864/15) aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung begründen. Das ist nicht leicht nachzuvollziehen und stellt den Juristen durchaus vor dogmatische Probleme. Wenngleich vorliegend die schriftlichen Gründe der Entscheidung noch ausstehen und mit Spannung erwartet werden, ist davon auszugehen, dass letztlich eine Gesamtschau aller Umstände, die das Arbeitsverhältnis eines Fußballspielers von anderen Arbeitsverhältnissen unterscheidet, den Schluss zulassen, dass diese Arbeitsverhältnisse wegen der Eigenart der Arbeitsleistung befristet werden können. Fraglich ist allerdings weiterhin – und hierzu wird voraussichtlich auch das BAG nicht abschließend Stellung nehmen –, wie die Dauer der grundsätzlich zulässigen Sachgrundbefristungen bemessen sein darf und ob diese beliebig an den wirtschaftlichen Interessen der Vereine ausgerichtet werden kann.

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