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Auskunftsanspruch des Betriebsrats über die Gewährung von Aktienoptionen

Das BAG hat mit Beschluss vom 20.03.2018 (Az.: 1 ABR 15/17) entschieden, dass für einen Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Betriebsrat darzulegen hat, welche Aufgabe er wahrnehmen will und dass die vom Arbeitgeber verlangte Auskunft zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist. Das angerufene Gericht hat nicht „von Amts wegen" zu prüfen, welche Aufgabe des Betriebsrats aufgrund des vorgetragenen betrieblichen Sachverhalts in Betracht kommen könnte.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat Auskünfte im Zusammenhang mit an ihre Mitarbeiter von der US-amerikanischen Konzernobergesellschaft ausgegebene Aktienoptionen (Stock Options) und Nachzugsaktien (Deferred Stock) zu erteilen.

Der antragstellende Betriebsrat ist örtlicher Betriebsrat eines Werkes der Arbeitgeberin. Die bei ihr bestehenden Betriebsräte haben einen Gesamtbetriebsrat gebildet.

Im Konzern gibt es für Mitarbeiter ab einer bestimmten Führungsebene als zusätzliche Vergütungskomponente ein von der Konzernobergesellschaft aufgelegtes „Long Term Incentives“-Programm, das die Gewährung von Stock Options und Deferred Stock vorsieht. Die Konzernobergesellschaft bestimmt den Bezugsrahmen und die Verteilungsparameter jährlich neu. Diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Arbeitgeberin und den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern bestehen nicht.

Die jeweiligen Vorgesetzten können im Rahmen der von der Konzernobergesellschaft verwendeten Leistungseinstufung abweichende, allerdings unverbindliche Vorschläge machen oder weitere Arbeitnehmer vorschlagen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage des Betriebsrats abgewiesen. Das Landgericht hat den Anträgen weitgehend stattgegeben. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin beim BAG war erfolgreich.

Entscheidungsgründe

Das BAG hat ausgeführt, dass der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht die begehrte Auskunft verlangen könne.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG habe der Arbeitgeber zwar den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Anspruchsvoraussetzung sei damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und zum andern, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. Dies habe der Betriebsrat darzulegen.

Vorliegend habe der Betriebsrat aber bereits nicht dargetan, zur Durchführung welcher Aufgabe iSd. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die von ihm begehrte Auskunft erforderlich ist. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen habe, dem Betriebsrat gehe es um die Überwachung des Verhaltens der Konzernobergesellschaft gegenüber den aktienoptionsberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb der Arbeitgeberin, fehle es hierzu an einem entsprechenden Vorbringen des Betriebsrats. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, ohne ein solches „von Amts wegen“ zu prüfen, welche Aufgabe den Auskunftsanspruch stützen könnte.

Selbst wenn die Auskunft dazu dienen würde, die Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes als gesetzliche Vorschrift iSd. § 80 Abs. Satz 1 BetrVG bei der Gewährung von Stock Options und Deferred Stock nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu überwachen, könnte der Betriebsrat keine Auskunft von der Arbeitgeberin verlangen. Denn die Auskunft bezieht sich auf die Gewährung von Aktienoptionen durch die Konzernobergesellschaft. Damit fehle es an der Darlegung eines Verhaltens der Arbeitgeberin, das anhand der Maßstäbe des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu überprüfen wäre und für welches die verlangte Auskunft erforderlich ist.

Hinweise für die Praxis

Dem Fall lag ein Sachverhalt zugrunde, in denen Aktienoptionen von einer im Ausland ansässigen Konzernobergesellschaft ausgegeben worden sind. Aktienoptionen räumen dem Inhaber der Option nach Maßgabe der Optionsbedingungen das Recht ein, von dem gewährenden Unternehmen Aktien innerhalb eines festgelegten Zeitraums und zu einem vorher festgelegten Preis zu erwerben. Ziel dieser Form der Entlohnung ist dabei, neben den generell mit einer Mitarbeiterbeteiligung verfolgten Zielen der Mitarbeiterbindung und ‑motivation, die stärkere Ausrichtung der Unternehmensführung auf den Shareholder‑Value (BAG, Urteil vom 16.01.2008 - 7 AZR 887/06).

Vorliegend verlangte der Betriebsrat Auskunft, weil er prüfen wollte, ob die Grundsätze der Lohngerechtigkeit gewahrt worden sind. Der Auskunftsanspruch des Betriebsrates scheiterte aber bereits daran, dass der Betriebsrat nicht ausreichend dargelegt hatte, zur Durchführung welcher Aufgaben er die begehrte Auskunft überhaupt benötige. Das BAG hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass es nicht Aufgabe der Gerichte sei zu prüfen, welche Aufgabe des Betriebsrates betroffen sein könnte.

Es ist daher darauf zu achten, dass in Gerichtsverfahren konkreter und ausreichender Vortrag dazu erfolgt, warum die im Einzelfall begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Denn anhand der Angaben kann der Arbeitgeber und im Streitfall das Gericht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vorlagepflicht im Hinblick auf die gewünschten Unterlagen gegeben sind (BAG, Beschluss vom 16.08.2011 – 1 ABR 22/10).

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