stephanie mayer arbeitsrecht p 1.jpg

Aufhebung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags auch mündlich möglich

Ein Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers kann - vorbehaltlich anderslautender wirksamer vertraglicher Vereinbarung - auch mündlich aufgehoben werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 10.04.2018 entschieden und eine Klage auf Zahlung von (Annahmeverzugs-)Vergütung in Höhe von 187.500 Euro für Januar 2012 bis März 2017 abgewiesen (Az.: 1 Sa 367/17).

Sachverhalt

Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten. Der derzeitige Geschäftsführer und Alleingesellschafter betrieb in der Vergangenheit mit dem Kläger noch eine andere Gesellschaft. Beide waren dort Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Beklagte meldete den Kläger im April 2011 mit Wirkung Ende Februar 2011 gegenüber den zuständigen Sozialversicherungsträgern ab. Der Kläger erhielt von der anderen Gesellschaft ab April 2011 bis 2012 Lohnabrechnungen.

Am 01.12.2011 wurde der Kläger mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten als Geschäftsführer abberufen. Er war mit dem Patenkind des jetzigen Geschäftsführers verheiratet. Ende 2011 trennten sich die Eheleute. Im Rahmen der daraus resultierenden familienrechtlichen Auseinandersetzung gab der Kläger an, bis zum 28.02.2011 bei der Beklagten und ab Februar 2011 bei der anderen Gesellschaft beschäftigt gewesen zu sein.

Am 20.03.2012 trafen die Parteien unter Einschluss der anderen Gesellschaft eine schriftliche Vereinbarung, aus der u.a. die Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 28.02. bzw. 31.03.2011 hervorging.

Der Kläger, welcher sich wegen behaupteter Bedrohungen seitens des jetzigen Geschäftsführers in einem Zeugenschutzprogramm befindet, trug vor, dass er unter Androhung von Gewalt zur Unterschrift gezwungen worden sei. Er focht seine Zustimmung an. Die Beklagte behauptete, die Parteien hätten bereits im Januar 2011 vereinbart, dass der Kläger nach Februar 2011 als Geschäftsführer von der Beklagten zur anderen Gesellschaft wechseln und dort seine Tätigkeit entfalten werde. Dort sei auch das operative Geschäft angesiedelt gewesen. Die Echtheit einer nur noch als Kopie vorliegenden schriftlichen Arbeitsanweisung seitens der Beklagten an den Kläger vom 12.01.2012 blieb zwischen den Parteien streitig.

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung von (Annahmeverzugs-)Vergütung i.H.v. 187.500 € für Januar 2012 bis März 2017 abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers vor dem LAG blieb erfolglos. Das Urteil ist rechtskräftig.

Entscheidungsgründe

Das LAG ist davon überzeugt, dass entgegen der Behauptung des Klägers der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Wirkung zum 28.02.2011 einvernehmlich aufgehoben wurde. Dafür spreche die vom Kläger ohne Weiteres hingenommene Sozialversicherungsabmeldung, die dem Kläger erteilten und von ihm vor dem Familiengericht selbst eingereichten Abrechnungen der anderen Gesellschaft sowie dessen Angaben im Formular zur Bestimmung des Versorgungsausgleichs und im Verfahren auf Kindesunterhalt.

Das Gericht habe zudem ernsthafte Zweifel an der Echtheit der schriftlichen Anweisung vom 12.01.2012. Etwaige für die Beklagte vom Kläger noch erbrachte Arbeitsleistungen könnten auch auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgt sein. Da kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand, habe die einvernehmliche Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags keiner Schriftform bedurft. Der Anstellungsvertrag habe die Schriftform nur für einseitige Kündigungen vorgesehen. Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag könne, wenn im Vertrag selbst keine abweichende Regelung getroffen worden sei, auch durch mündliche Vereinbarung beendet werden.

Ob zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer eine solche Vereinbarung zustande gekommen sei, könne sich aus einer Vielzahl von Indizien zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Behaupte eine Partei eine solche Vereinbarung und den Wechsel des Geschäftsführers in eine andere Gesellschaft, könne der Umstand, dass beide Parteien über Monate sich entsprechend dieser Behauptung tatsächlich verhalten haben, den Schluss darauf zulassen, dass die Vereinbarung tatsächlich zustande gekommen ist.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung ist dogmatisch klar begründet. § 623 BGB ist auf das Geschäftsführeranstellungsverhältnis nicht anwendbar, wenn zwischen den Parteien kein Arbeitsvertrag, sondern ein freies Dienstverhältnis bestanden hat. Die Parteien legen im Rahmen des zwischen ihn bestehenden Anstellungsvertrages die Rechte und Pflichten fest. Hier haben sie die Schriftform ausdrücklich nur für die Kündigung vereinbart. Anders als ein Arbeitsverhältnis war dieses Anstellungsverhältnis daher formfrei, mithin auch durch mündliche Vereinbarung aufhebbar. Hierfür sprachen zusätzlich die tatsächlichen Gegebenheiten.

Zu beachten ist allerdings, dass mit einer solchen mündlichen Aufhebung ein etwaig noch bestehendes (ruhendes) Arbeitsverhältnis, welches bereits vor der Berufung in die Geschäftsführerstellung begründet worden war, nicht beendet werden kann. Letztlich ist bereits aus Beweiszwecken eine schriftliche Beendigung jederzeit zu empfehlen.

Kontakt > mehr