Prof. Dr. F. Christian Genzow, Vertriebsrecht

Wenn ein Facebook-Posting zum Fallstrick wird

Das Oberlandesgericht Celle bestätigt in einem aktuellen Urteil eine sehr enge Auslegung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV).

In dem Verfahren war es auch um eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro wegen Verstoßes gegen die EnVKV gegangen. Zentraler Punkt war die Frage, ob es bereits Werbung ist, wenn ein Autohaus auf seiner Facebook-Seite Fotos von Autos veröffentlicht, die Kunden eingeschickt haben, und diese mit der konkreten Modellbezeichnung und Kommentaren wie "tolles Bild" versieht. Das OLG Celle bejahte dies nun -mit der Folge, dass das Autohaus Angaben zu den spezifischen CO 2-Emissionen hätte machen müssen.

Die Richter befanden, dass das Posting und die Erstellung einer "Fan Galerie" durch das Autohaus das Ziel gehabt habe, für die Beklagte und ihre Fahrzeuge zu werben. Ob man sich an Neukunden oder bereits bestehende Kunden wende, sei dabei ohne Belang. Auch Letztere könnten durch die Einträge der Beklagten zum Erwerb eines Fahrzeugs animiert werden. Da das Bild vom Autohaus gepostet worden sei, um den eigenen Absatz zu fördern, könne verlangt werden, den Pflichten aus §5 Pkw-EnVKV nachzukommen.

Das Landgericht Hannover hatte in der Vorinstanz noch anders entschieden und darauf hingewiesen, dass es völlig lebensfremd sei, in einem Zusammenhang, in dem Kunden über ihre Erlebnisse mit Fahrzeugen der Marke berichten, Angaben über die Energieeffizienz der betreffenden Fahrzeuge zu verlangen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts mag für viele -so auch für den Autor -in der Tat lebensfremd sein. Dennoch muss sie beachtet werden. Immer dann, wenn auch nur der Anschein einer Werbung für bestimmte Produkte gegeben sein könnte, sollten vorsorglich Angaben über die Energieeffizienz des betreffenden Fahrzeugs gemacht werden -auch wenn dies den Kunden wahrscheinlich wenig interessiert, weil dieser sich einfach an den "tollen Bildern" erfreuen möchte.

Kontakt > mehr