Prof. Dr. F. Christian Genzow, Vertriebsrecht

VW: Was der Händler gegenüber dem Hersteller beachten muss, wenn der Kunde vom Kaufvertrag zurücktritt

Noch nie zogen in Deutschland so viele Kunden, die vom Kaufvertrag zurücktreten wollen, vor Gericht.

Wird ein Händler verurteilt und zur Rücknahme eines Fahrzeugs verpflichtet, ist es leider keineswegs üblich, dass der Autohersteller das betroffene Fahrzeug zurücknimmt und den Händler von allen Kosten freistellt - im Gegenteil: Vielfach versucht der Hersteller sogar, auf der Grundlage einer von ihm vorgegebenen Abrechnung die Angelegenheit so zu handhaben, dass der Händler auf dem Auto sitzen bleibt.

Offensichtlich wissen viele Autohändler nicht, dass der Hersteller ihnen nicht nur eine "Werksbeteiligung am Verlust" schuldet, sondern auch die Rücknahme des Fahrzeugs. Um dieser Verpflichtung zu entgehen, legt etwa Volkswagen Kalkulationsblätter "für einen Rücktritt vom Kaufvertrag" vor, der die Rücknahme des Fahrzeugs durch den Hersteller von vornherein ausschließt.

Das Deutsche Kraftfahrzeuggewebe (ZDK) hat schon vor längerer Zeit einen Leitfaden für die Abwicklung beim Rücktritt vom Kaufvertrag (ehemals Wandlung) und deren Berechnung entwickelt. Der Leitfaden zeigt auf, welche Ansprüche der Händler gegenüber dem Autohersteller hat und wie abzurechnen ist (Infos beim ZDK unter euskirchen@kfzgewerbe.de). Dort geht es neben dem Verhalten gegenüber Hersteller und Kunden um Besonderheiten bei Sonderfahrzeugen, die Rückabwicklung von Leasingautos und finanzierten Fahrzeugen und die Ansprüche des Händlers bei akzeptierter Eigenverwertung des Kundenfahrzeugs.

Besonders wichtig: So wie der Kunde gegenüber dem Händler den Rücktritt erklärt hat, muss auch der Händler spätestens beim verlorenen Prozess den Rücktritt gegenüber dem Hersteller erklären. Strebt der Hersteller einen gerichtlichen Vergleich mit dem Kunden an, sollte man vorher die Rücknahmebedingungen aushandeln. Sonst droht die Gefahr, auf dem Kundenfahrzeug mit eigenem Wertverlust sitzen zu bleiben.

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