barbara mayer gesellschaftsrecht 5.jpg

Vertretungsbefugnis des GmbH-Geschäftsführers

Die Vertretung einer GmbH durch ihre Geschäftsführer hat zweierlei Aspekte, die abstrakte und die konkrete Vertretungsbefugnis. Beides ist im Handelsregister einzutragen.

Die abstrakte Vertretungsbefugnis ergibt sich aus der Satzung der GmbH. Sie legt die für alle Geschäftsführer generell geltende Vertretungsbefugnis fest (z.B. „Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft einzeln. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.“).

Die konkrete Vertretungsbefugnis gilt nur für den jeweiligen Geschäftsführer und wird durch Gesellschafterbeschluss (in der Regel bei Bestellung des Geschäftsführers) festgelegt. Die abstrakte Vertretungsbefugnis bildet den Rahmen, innerhalb dessen sich die konkrete Vertretungsregelung bewegen kann und muss. Daher müssen Ausnahmen vom Regelfall bereits in der Satzung angelegt sein (z.B.: „Die Gesellschafter können einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis einräumen und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.“). Ist eine solche Ausnahme in der Satzung nicht abstrakt vorgesehen, kann die gewünschte konkrete Vertretungsbefugnis nur mit einer Satzungsänderung erreicht werden.

Dies gilt auch für Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, wie zuletzt das OLG München (Az. 31 Wx 194/17) klargestellt hat. Danach kann ein einzelner Geschäftsführer nicht an die gemeinsame Vertretung mit einem anderen Geschäftsführer oder Prokuristen gebunden sein; denn das kann nicht gelten, wenn er einziger Geschäftsführer ist und die GmbH dann – laut Satzung – einzeln vertritt. Ebenso wenig eintragungsfähig ist die gemeinsame Vertretung durch alle Geschäftsführer, wenn laut Satzung die gemeinsame Vertretung mit einem Geschäftsführer oder Prokuristen ausreicht.

Kontakt > mehr