Dr. Albert Schröder, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Verdeckte Einlage: Gehaltsverzicht sollte rechtzeitig erfolgen

In Krisenzeiten zahlen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sich mitunter nicht ihr vollständiges Geschäftsführergehalt aus, um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Geschäftsführer – auch wenn sie nicht Gesellschafter sind – sogar verpflichtet sein, einer Anpassung des Gehalts an die wirtschaftliche Situation der GmbH zuzustimmen. Doch nicht immer wird ein solcher Verzicht dann auch steuerlich anerkannt. Das Finanzamt prüft nämlich, ob der Verzicht nicht eine sog. verdeckte Einlage darstellt. Eine solche wird angenommen, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft einen einlagefähigen Vermögensgegenstand zuwendet, ohne hierfür neue Geschäftsanteile zu erhalten, und ein ordentlicher Kaufmann der Gesellschaft dies nicht getan hätte. Steuerlich ist der werthaltige Teil des Gehalts dem Gesellschafter-Geschäftsführer dann (fiktiv) zugeflossen und muss von ihm trotz seines Verzichts versteuert werden.

Entscheidend hierfür ist das richtige „Timing“: Laut BFH (Urteil vom 15.06.2016, VI R 6/13) muss der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Gehaltsreduktion rechtzeitig vor Fälligkeit und Buchung vereinbaren. Dann entsteht der Vergütungsanspruch gar nicht erst und muss auch nicht versteuert werden. Verzichtet er erst danach, muss er Steuern zahlen, auch wenn er das Geld noch gar nicht bekommen hat.

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