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Update: Syndikusanwälte - Regelungen zur Altersgrenze

Seit dem 1. Januar 2016 können Syndikusanwälte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung („RV-Befreiung“) nach § 6 SGB VI auf Antrag befreit werden. Wie die Praxis gezeigt hat, haben bereits unzählige Unternehmensjuristen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der im Jahr 2016 entstandene Antragsstau scheint inzwischen auch weitgehend abgebaut, wenngleich noch eine Vielzahl an Entscheidungen über die unzähligen Anträge auf rückwirkende Befreiungen aussteht. Zudem hat sich mittlerweile eine erste Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe zu den Voraussetzungen des Syndikusanwalts herausgebildet. Der Gesetzgeber hat im Übrigen im Zuge der „kleinen BRAO-Reform“ das Recht der Syndikusanwälte nachgebessert.

Unverändert schwierig ist hingegen die Situation für Syndikusrechtsanwälte, die eine RV-Befreiung begehren, aber das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben (vgl. § 231 Abs. 4d SGB VI). Die bundesgesetzliche Neuordnung hat für Rechtsanwälte, die schon lange im Beruf sind, den Nachteil, in ihrer Funktion als zugelassene Syndikusrechtsanwälte nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden zu können, wenn sie nach Vollendung des 45. Lebensjahres den Kanzleisitz zwischen den Landesgrenzen wechseln bzw. gewechselt haben. Grund hierfür ist, dass wegen der teilweise noch bestehenden sog. „45-Jahres-Grenze“ in einigen landesgesetzlichen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzen (§ 5 Abs. 2 RAVG BW) und/oder der korrespondierenden bzw. einschlägigen Satzungsregelungen diese Personen nämlich nicht (mehr) Mitglied des zuständigen Anwaltsversorgungswerks werden.

Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte hat in § 231 Abs. 4d SGB VI für die betroffenen Versorgungswerke die Möglichkeit eröffnet, zugunsten der betroffenen Mitglieder trotz fehlender Pflichtmitgliedschaft das Befreiungsrecht zu erhalten, sofern das Versorgungswerk innerhalb von drei Jahren, also bis zum 31. Dezember 2018 die 45-Jahresgrenze beseitigt. Aufgrund landesrechtlicher Unterschiede sind in einigen Bundesländern die Versorgungswerke berechtigt, die Altersgrenze eigenständig in der Satzung zu ändern, in anderen wiederum (z.B. in Baden-Württemberg) muss dazu im ersten Schritt der Landesgesetzgeber aktiv werden, damit hiernach die Anpassung der Satzung erfolgen kann.

Auch gegenwärtig (Stand: 15. September 2017) sehen noch einige Satzungen die Altersgrenze von 45 Jahren vor. Die volle „Freizügigkeit“ der Syndikusanwälte ist daher noch nicht hergestellt. Indes sind in allen Bundesländern einschlägige Aktivitäten von Seiten der Gesetzgeber und der zuständigen Versorgungswerke zu beobachten, die berechtigten Anlass zu der Hoffnung geben, dass innerhalb der vom Bundesgesetzgeber gesetzten Frist die 45-Jahre Grenze bundesweit abgeschafft worden sein wird.

Der aktuelle Stand kann wie folgt zusammengefasst werden:

Die Altersgrenze ist inzwischen gestrichen worden (zu unterschiedlichen Zeitpunkten) oder war ohnehin nicht in der Satzung festgeschrieben: Bayern, Brandenburg, Bremen, NRW, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen

Die Streichung steht zeitnah zu erwarten (teilweise liegen bereits Vorratsbeschlüsse der Versorgungswerke vor), das Gesetzgebungsverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen: Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt

Das Thema wird derzeit zwischen Versorgungswerken und der Rechtsaufsicht diskutiert: Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz

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