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Schiedsvereinbarung ja oder nein?

Vorsicht bei der Vereinbarung von Schiedsverfahren. Die allgemeine Überprüfung eines Schiedsspruchs durch staatliche Gerichte ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen.

Vorliegend hatte das OLG Frankfurt (Beschluss v. 15.05.2017, Az.: 26 Sch 10/16) darüber zu entscheiden, ob ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird. Es gab dem Antrag statt: Die Einwände der Schiedsbeklagten, die Kündigung des Vertrags sei unwirksam sowie eine angebliche Vertragsverletzung der Schiedsklägerin, könnten nicht durch das staatliche Gericht (erneut) überprüft werden. Allein Umstände, aus denen sich ein Aufhebungsgrund aus dem Katalog von § 1059 Abs. 2 ZPO ergäben, seien beachtlich.

Anmerkung

Der Beschluss des OLG Frankfurt verdeutlicht die besondere Qualität von Schiedsvereinbarungen und daraus resultierenden Schiedssprüchen. Schiedssprüche (deutsche wie ausländische) können nicht von staatlichen Gerichten auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Deren Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf in § 1059 Abs. 2 ZPO abschließend aufgezählte Aufhebungsgründe. Hierzu zählen u.a., ob die Schiedsvereinbarung wirksam getroffen wurde und ob das schiedsrichterliche Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist, wobei hieran geringere Anforderungen als an staatliche Gerichte gestellt werden. Einen Instanzenzug wie bei den staatlichen Gerichten gibt es nicht und auch die Überprüfung des Schiedsspruchs durch staatliche Gerichte ist kein solcher. Dies führt zwar u.U. zu einer schnellen Rechtsicherheit, aber um den Preis der fehlenden Überprüfung durch eine zweite Instanz. Dies will (ebenso wie die hohen Kosten) gut bedacht werden bei der Vereinbarung einer Schiedsabrede.

Ein Schiedsverfahren ist dagegen zwingend, wenn die Vollstreckbarkeit von staatlichen Urteilen im jeweils anderen Land nicht gewährleistet ist. Weitere Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit sind sicherlich die Flexibilität, die fehlende Öffentlichkeit und das der Vereinbarung durch die Parteien unterworfene Verfahren, z.B. der Internationalen Handelskammer ICC (International Chamber of Commerce in Paris) oder der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS).

Insgesamt sollte man sich daher nicht nur die Art der Konfliktlösung (staatliche Gerichte oder Schiedsverfahren), sondern auch die zugrunde liegende Verfahrensordnung genau überlegen und in einer Schiedsklausel entsprechend vereinbaren.

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