stefan lammel gesellschaftsrecht 1.jpgDr. Ingo Reinke, Gesellschaftsrecht

Rückzahlung von EEG-Einspeisevergütung

EEG-Anlagen werden bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) in einem zentralen Anlagenregister geführt. Die Meldung hierzu ist Voraussetzung für die EEG-Einspeisevergütung. Ohne eine solche Meldung muss bereits erhaltene Vergütung zurückgezahlt werden.

Hintergrund

Ein Landwirt, betreibt auf einem Dach eine Photovoltaik-Anlage, die seit 2012 EEG-geförderten Strom in das Netz der klagenden Netzbetreiberin einspeiste. Zu Beginn der Einspeisung hatte der Beklagte in einem Formular der Klägerin angegeben, die Anlage bei der BNetzA gemeldet zu haben, was sich im Herbst 2014 als falsch herausstellte. Der Beklagte, der bereits über 50.000 EUR an Einspeisevergütung von der Klägerin erhalten hatte, holte die Meldung sofort nach. Dennoch verlangte die Netzbetreiberin die gezahlte EEG-Einspeisevergütung für die Jahre 2012 bis 2014 ganz überwiegend und seit 2014 vollständig zurück.

Das Urteil des BGH vom 05.07.2017– Az: VIII ZR 147/16

Der BGH gab der Rückzahlungsklage des Netzbetreibers statt. Wie schon die Vorinstanz sieht der BGH den Rückzahlungsanspruch der Netzbetreiberin als gegeben an, da es für die gezahlte EEG-Einspeisevergütung an einem rechtlichen Grund im EEG fehle. Zur Begründung stellt der BGH darauf ab, dass die Pflicht zur Meldung der EEG-Anlagen bei der BNetzA seit 2009 in jeder Fassung des EEG (2009, 2012, 2014 sowie aktuell 2017) bestanden habe, auch wenn Verstöße gegen die Meldepflicht unterschiedlich hart sanktioniert waren. Der BGH sah die Netzbetreiberin danach nicht nur im Recht sondern sogar in der Pflicht, die Einspeisevergütung (anteilig) zurückzufordern. Dies gelte unabhängig davon, ob der nachgelagerte Übertragungsnetzbetreiber die Einspeisevergütung wiederum vom Netzbetreiber zurückfordere. Die Argumentation des Beklagten, die Netzbetreiberin hätte ihn aufklären müssen und die Rückforderung sei unverhältnismäßig, ließ der BGH nicht gelten. Der Landwirt sei selbst für die Erfüllung seiner Meldepflichten verantwortlich und müsse sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG informieren. In die Abwägung stellte der BGH schließlich auch das Interesse der Allgemeinheit an möglichst niedrigen Kosten für die Energiewende in Form der EEG-Umlage ein.

Anmerkung

Das Urteil wird für die EEG-Branche nicht unerhebliche Auswirkungen haben. Netzbetreiber sind durch die inzidente Feststellung einer Rückforderungspflicht geradezu aufgefordert, die in Ihrem Netzgebiet einspeisenden EEG-Anlagen mit dem (öffentlich einsehbaren) Anlagenregister der beim BNetzA gemeldeten Anlagen abzugleichen und entsprechende Rückforderungen geltend zu machen. Begründung und Höhe der jeweiligen Rückforderung ist dabei jeweils zeitanteilig nach den in der Vergangenheit jeweils gültigen unterschiedlichen Regelungen der EEG-Novellen zu berechnen. Anlagenbetreiber haben insofern am meisten den Rückforderungszeitraum 2014 bis 2017 zu befürchten, da das EEG 2014 mit dem vollständigen Wegfall die härteste Sanktion an die fehlende BNetzA-Meldung knüpft. Das aktuelle EEG 2017 enthält für Verstöße gegen die ursprüngliche Meldung der Anlage wiederum eine weniger einschneidende Sanktion: die Einspeisevergütung bzw. die Marktprämie werden aktuell auf 20% des eigentlichen Wertes gekürzt. Demgegenüber droht bei einer fehlenden Jahresmeldung der abrechnungsrelevanten Daten an den Netzbetreiber weiterhin der vollständige Verlust der Vergütung.

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