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Ist ein Einwurf-Einschreiben für die Fristwahrung ausreichend?

Sofern der Gesellschaftsvertrag einer GmbH keine weiteren Regelungen vorsieht, erfüllt auch ein Einwurf-Einschreiben die Anforderungen an ein Einschreiben im vertraglichen Sinne. Dies hat der BGH kürzlich auch für die Aufforderung  zur Leistung der Stammeinlage nach § 21 GmbHG klargestellt. 

Hintergrund

Der BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden: Bei der Beklagten handelte es sich um die Gesellschafterin einer GmbH, die ihre Stammeinlage noch nicht vollständig erbracht hatte. Ihr wurde deshalb von der Gesellschaft, der Klägerin, mittels eines Einwurf-Einschreibens der Deutschen Post eine Zahlungsfrist auferlegt und wie in § 21 GmbHG vorgesehen der Ausschluss aus der Gesellschaft für den Fall der Nichtleistung angekündigt. Die Zahlung blieb aus und der Gesellschafterin wurde ihr Geschäftsanteil entzogen. Die Gesellschafterin wehrte sich mit dem Argument, die Aufforderung sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Es handle sich bei dem Einwurf-Einschreiben nicht um ein Einschreiben im Sinne des § 21 GmbHG.

Das Urteil des BGH vom 27.09.2016, Az. II ZR 299/15

Der BGH entschied, dass das Einwurf-Einschreiben als eingeschriebener Brief im Sinne von § 21 Abs. 1 GmbHG anzusehen und deshalb der Ausschluss aus der Gesellschaft rechtmäßig gewesen sei. § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG sehe lediglich vor, ein Einschreiben zu verwenden, nicht aber zwingend ein Übergabe-Einschreiben. Denn dieses biete zur Sicherung des Zugangs keinen Mehrwehrt gegenüber dem Einwurf-Einschreiben: Es müsse dem Empfänger direkt ausgehändigt werden und die Nachricht auf ein bei der Post hinterlegtes Einschreiben ersetze den Zugang nicht. Qualitätsunterschiede beim Transport bestünden nicht. Der Beweiszweck des Einwurf-Einschreibens werde durch die umfangreiche Dokumentation des Einwurfs durch den Postdienst in ausreichendem Maß erfüllt. Schließlich deute auch die Untätigkeit des Gesetzgebers nach der Einführung des Einwurf-Einschreibens im Jahre 1997 darauf hin, dass sowohl das Übergabe- als auch das Einwurf-Einschreiben als eingeschriebener Brief angesehen werden können.

Anmerkung

Die Entscheidung des BGH ist gut und für die Zustellungspraxis wichtig. Denn in Verträgen wird – ebenso wie im Gesetz – in der Regel nicht unterschieden, ob per Einwurf- oder Übergabeeinschreiben zugestellt werden soll. Problematisch an einem Übergabe-Einschreiben ist, dass der Empfänger die Annahme verweigern kann und der Brief dann nicht als zugestellt gilt – es sei denn, der Versender weist nach, dass der Empfänger den Zugang entgegen Treu und Glauben vereitelt hat. Insofern ist das Einwurf-Einschreiben deutlich sicherer, da hier (einen entsprechend gekennzeichneten und nicht durch Wegzug „aufgegebenen“ Briefkasten vorausgesetzt) die Annahme nicht verweigert werden kann.

Bei kritischen Zustellungen wie bspw. Kündigungen ist daher regelmäßig zu prüfen, ob nicht – wie in der Regel – der Versand per Einwurf-Einschreiben ausreicht. Sicherheitshalber sollte aber auch durch Unterlagen und Zeugen dokumentiert sein, welches Schriftstück in dem zuzustellenden Umschlag ist, damit der Empfänger sich nicht mit dem Einwand entlastet, er habe einen leeren Umschlag erhalte. Wenn eine derartige Zustellung nicht möglich ist, sollte die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher als sicherste Variante erwogen werden.

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