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GmbH: Wirksame Erbringung der Resteinlagenschuld

Für die Gründung einer GmbH ist unter anderem mindestens die Hälfte des Stammkapitals zu erbringen (12.500 Euro). Die Leistung dieser Mindesteinlage ist strengen Regelungen unterstellt. Erforderlich ist, dass die Einleger ihre Verfügungsmacht endgültig und ohne Beschränkungen oder Vorbehalte aufgegeben haben und der Geschäftsführer über die Einlage verfügen kann. Zudem muss der Geschäftsführer bei der Anmeldung der Gesellschaft versichern, dass die in § 7 Abs. 2 GmbHG bezeichneten Mindestleistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und sich diese endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Für Zahlungen auf die Resteinlagenschuld, also der Differenzsumme zwischen der Höhe des Stammkapitals und der Mindesteinlage, gilt eine solche Versicherungspflicht nicht. Dennoch müssen auch hier gewisse Voraussetzungen beachtet werden. Das OLG München hat nun entschieden, dass die Zahlung auf die Resteinlagenschuld dem Vermögen der Gesellschaft vollwertig, unbeschränkt und definitiv zufließen muss. Für diese Tatsachen trägt der einlagepflichtige Gesellschafter die Beweislast. Der bloße Nachweis des Mittelzuflusses ist nicht ausreichend.

Hintergrund

Der Beklagte hatte seine Gesellschaftsanteile veräußert, die Stammeinlage jedoch noch nicht vollständig geleistet. Er musste daher noch eine Resteinlagenschuld in Höhe von 6.250 Euro gegenüber der Gesellschaft erbringen. Der neue Gesellschafter-Geschäftsführer befand sich zu diesem Zeitpunkt in einer derart „desolaten finanziellen Lage“, dass er das Geld zur eigenen Lebensführung benötigte und daher den Beklagten um eine Barzahlung bat.

Später wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung der noch ausstehenden Restschuld auf das Stammkapital. Die in bar erbrachten Zahlungen des Beklagten seien nicht endgültig der Gesellschaft zugeflossen und daher als nicht erbracht anzusehen.

Das Landgericht gab der Klage statt. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der Berufung. Die Resteinlagenschuld sei mit der Barzahlung wirksam erbracht, denn auch in der Kassenabrechnung und dem Kassenzählprotokoll sei die Zahlung entsprechend erfasst worden.

Das Urteil des OLG München vom 12.10.2016, Az. 7 U 1983/16

Das OLG München hat die Berufung zurückgewiesen. Zwar seien die Voraussetzungen für die Erfüllungswirkung der Resteinlagenschuld nicht so strikt wie für die Mindesteinzahlung im Gründungsstudium. Gewisse Grundvoraussetzungen müssten dennoch eingehalten werden. Eine Leistung auf die Restschuld der Einlageverpflichtung sei nur dann erfüllungswirksam, wenn sie tatsächlich, vollwertig, unbeschränkt und definitiv dem Vermögen der Gesellschaft zugeflossen sei. Der reine Mittelzufluss an die Gesellschaft genüge nicht. Der Beklagte habe die Erfüllungswirkung vorliegend nicht nachweisen können. Die Beweislast für die erfüllungswirksame Einlageleistung trage nach den allgemeinen Grundsätzen jedoch der einlagepflichtige Gesellschafter. Durch die Übergabe des Bargelds an den mittellosen Geschäftsführer sei es naheliegend, dass die Barmittel unmittelbar diesem zugeflossen seien und nicht der Gesellschaft. Daran ändere auch die Eintragung der Zahlungsflüsse in die Kassenabrechnung nichts.

Anmerkung

Das Urteil des OLG Münchens zeigt deutlich, wie wichtig die erfüllungswirksame und nachprüfbare Erbringung von Stammkapitaleinlagen ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass jegliche Zahlungen auf die Stammeinlage gut dokumentiert, unbedingt, vollwertig und vorzugsweise unmittelbar auf das Gesellschaftskonto eingezahlt werden sollten. Denn wird die Zahlung nicht als wirksam anerkannt, sind die Gesellschafter nicht von ihrer Einlagenschuld befreit. Dies hat zur Folge, dass die Gesellschafter, wie hier geschehen, ein weiteres Mal auf die Einlageschuld leisten müssen. Bezüglich ihres zuvor geleisteten Betrages haben sie nur einen Bereicherungsanspruch, der aber bei Insolvenz der GmbH entwertet ist.

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