stefan lammel gesellschaftsrecht 1.jpg

BFH schafft Rechtssicherheit - Gewerbliche Prägung der „Einheits-GmbH & Co. KG“ weiterhin möglich

Von einer Einheits-GmbH & Co. KG spricht man, wenn die Anteile an der persönlich haftenden Gesellschafterin, der sog. Komplementär-GmbH, nicht von den Kommanditisten gehalten werden, sondern von der KG selbst. Diese Gestaltung birgt das Potenzial für Interessenkonflikte: Die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH würden in ihrer Eigenschaft als Vertreter der alleinigen GmbH-Gesellschafterin (der KG) in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH über ihre eigene Bestellung oder Abberufung entscheiden können. Üblich ist es daher, die Ausübung der Gesellschafterrechte der KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH den Kommanditisten zu übertragen.

Bislang war umstritten, ob diese Übertragung eine Geschäftsführungsbefugnis der Kommanditisten im Sinne des 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG begründet, die einer gewerblichen Prägung der Einheits-GmbH & Co. KG entgegenstünde. Der BFH hat nun entschieden (Urt. vom 13.07.2017, Az. IV R 42/14), dass dies nicht der Fall ist. Denn die geschilderten Regelungen zur Vermeidung von Interessenkollisionen beträfen unmittelbar nur den Rechtskreis der Komplementär-GmbH und nicht die Unternehmenstätigkeit auf Ebene der KG.

Die Entscheidung des BFH ist für die Praxis erfreulich, weil die Einheits-GmbH & Co. KG helfen kann, Gestaltungsaufwand zu reduzieren. So entfällt die aufwändige Verzahnung der beiden Gesellschaftsverträge der KG und der Komplementär-GmbH. Wer eine Einheits-GmbH & Co. KG verwenden möchte, sollte aber die Einhaltung der Vorgaben des BFH sicherstellen, um unerwünschte Steuerfolgen zu vermeiden – egal ob die gewerbliche Prägung oder (z.B. bei Private Equity Fonds) gerade deren Fehlen angestrebt wird.

Kontakt > mehr