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Gesellschaftsrecht: Einführung des Transparenzregisters

Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat der Bund - in Umsetzung einer EU-Richtlinie - das Elektronische Transparenzregister geschaffen, das unter www.transparenzregister.de geführt wird. Ab dem 1. Oktober müssen u.a. AGs, GmbHs, OHGs und KGs dem Register Auskunft über ihre wirtschaftlich Berechtigten geben. Wirtschaftlich Berechtigte sind alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt mehr als 25% der Anteile halten oder kontrollieren. Die Kontrolle kann sich z.B. aus einem Stimmbindungsvertrag, einer Treuhandvereinbarung oder einer mittelbaren Beteiligung ergeben. Wirtschaftlich berechtigt und damit meldepflichtig sind auch Destinatäre von Stiftungen, die an Gesellschaften beteiligt sind. Anzugeben sind jeweils Name, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang der Berechtigung. Soweit die Angaben bereits aus einem anderen Register, etwa dem Handelsregister, ersichtlich sind, kann eine Mitteilung unterbleiben. Bei GmbHs sind die relevanten Angaben in der Regel aus der Gesellschafterliste im Handelsregister ersichtlich; daher genügt es, wenn die Gesellschafterliste auf dem aktuellen Stand gehalten wird.

Bei Aktiengesellschaften und Personenhandelsgesellschaften, bei denen sich die Gesellschafterstrukturen zumindest nicht vollständig aus öffentlichen Registern ergeben, ist es schon wegen der vorgesehenen Bußgelder ratsam, sich über die eigenen Meldepflichten zu informieren. Dasselbe gilt, wenn sich die Beherrschungsstrukturen nicht aus dem Handelsregister nachvollziehen lassen, etwa wenn eine ausländische Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigter ist oder wenn sich die wirtschaftliche Berechtigung erst aus der Zusammenrechnung mehrerer Beteiligungen über einen Stimmbindungsvertrag ergibt. Bußgelder drohen sowohl den wirtschaftlich Berechtigten, die ihre Beteiligung nicht gegenüber der Gesellschaft offenlegen, als auch der Gesellschaft, wenn diese ihren Kenntnisstand nicht zum Register meldet.

Das Transparenzregister ist nicht öffentlich; es kann grundsätzlich nur von den Strafverfolgungs-, Steuer- und Polizeibehörden eingesehen werden. Außerdem soll Einsicht erhalten, wer ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegt. Gemeint sind damit in erster Linie Nichtregierungsorganisationen, die sich dem Einsatz gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verschrieben haben. Grundsätzlich bleibt damit die Vertraulichkeit, etwa bei Treuhandverhältnissen oder Stimmbindungsvereinbarungen, gesichert.

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