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E-Mail Werbung: Strenge Anforderungen an die Einwilligung

Bekanntlich bedarf die Direktwerbung per E-Mail grundsätzlich der vorherigen Einwilligung des Empfängers. Die Gretchenfrage ist, wie die Einwilligungserklärung gestaltet sein muss, damit sie rechtswirksam ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich die bisher schon geltenden, strengen Anforderungen bestätigt und entschieden, dass eine vorformulierte Einwilligungserklärung zum Empfang von Werbemails nur dann wirksam ist, wenn die beworbenen Unternehmen sowie deren Produkte und Dienstleistungen klar benannt sind (Urt. v. 14.03.2017 – Az. VI ZR 721/15). Der Adressat der Direktwerbung muss wissen, worum es konkret geht. Er muss in transparenter Weise auf die beabsichtigten Werbemaßnahmen hingewiesen werden und wissen, auf welche Art von Werbung und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.

Unternehmen, die Verbraucher oder Geschäftspartner auf Grundlage einer unwirksamen Einwilligungserklärung ansprechen, können deswegen kostenpflichtig von (Verbraucher-) Verbänden und betroffenen Unternehmern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die strenge Prüfung der eigenen verwendeten Einwilligungserklärungen ist daher unerlässlich – genauso wie der anschließende sorgfältige Umgang mit den damit erhobenen personenbezogenen Daten der Werbeadressaten.

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