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Die Reichweite des wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs – Verpflichtung des Unterlassungsschuldners zum Rückruf ausgelieferter Ware

Nicht erst seit dem Urteil in Sachen „Hot Sox“ (I ZR 109/14) vertritt der BGH die Auffassung, dass  eine (wettbewerbs-) rechtliche Pflicht zum Unterlassen sich nicht darin erschöpft, die unzulässige Handlung schlicht einzustellen. Neu ist allerdings, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nun auch die Pflicht besteht, bereits in den Handel gelangte wettbewerbsverletzende Produkte zurückzurufen. Dies wird damit begründet, dass der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch alle Handlungen beinhalte, die erforderlich und zumutbar sind, um den bestehenden Verletzungszustand zu beseitigen. Anhand einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 4. Mai 2017, I ZR 208/15 („Luftentfeuchter“) soll aufgezeigt werden, welches Risiko diese geänderte Rechtsprechung vor allem für Hersteller bedeutet.

Sachverhalt zur Entscheidung des BGH vom 04.05.2017, I ZR 208/15 („Luftentfeuchter“)

Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Luftentfeuchtern. Die Beklagte hatte wegen der irreführenden Werbeaussage „40 % mehr Wirksamkeit“ gegenüber der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Darin verpflichtete sie sich, zukünftig nicht mehr mit der beanstandeten Aussage zu werben. Vor Abgabe der Unterlassungserklärung hatte die Beklagte allerdings schon Produkte mit der Werbeaussage auf der Verpackung an den Handel abgegeben. Sie unternahm anschließend keine Anstrengungen, um den Weiterverkauf dieser Produkte durch einen Rückruf zu verhindern. Hierin sah die Klägerin mehrfache Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung und nahm die Beklagte auf Zahlung von Vertragsstrafe in Anspruch.

Entscheidung des BGH

In Fortsetzung der „Hot Sox“-Rechtsprechung führt der BGH aus, dass die Beklagte zu allen möglichen und zumutbaren Anstrengungen verpflichtet gewesen sei, um die gelieferten Waren zurückzuerlangen. Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen und deshalb zur Zahlung von Vertragsstrafe verpflichtet. Der BGH stellt klar, dass eine Verpflichtung der Beklagten, bereits ausgelieferte Produkte zurückzurufen, nicht voraussetze, dass sie gegen ihre Abnehmer rechtliche Ansprüche geltend machen könne. Auch wenn dem Hersteller keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche auf Unterlassung der Weiterveräußerung oder auf Rückgabe der Produkte zustehen, bestehe zumindest die Pflicht, die Produkte zurückzufordern.

Diese Pflicht zum Produktrückruf bzw. zum Rückrufversuch bestehe außerdem unabhängig davon, ob die Unterlassungspflicht gerichtlich angeordnet oder vertraglich vereinbart worden sei. Auch bedürfe es für die aus einem Unterlassungsvertrag resultierenden Rückrufpflicht keiner ausdrücklichen Vereinbarung.

Bewertung

Gerade Hersteller, die einer erhöhten Gefahr von Wettbewerbsverletzungen durch die Produktverpackung ausgesetzt sind (etwa bei gesundheitsbezogenen Werbeaussagen) sind gehalten, diese geänderte Rechtsprechung des BGH unbedingt zu berücksichtigen. Es kann einen hohen wirtschaftlichen und vor allem auch einen schweren Image-Schaden darstellen, wenn in großem Umfang Produkte aus dem Handel zurückgerufen werden müssen.

Wenn wettbewerbsverletzende Produkte in den Handel gelangt sind, besteht jetzt in aller Regel eine Pflicht zum Rückruf. Dabei ist unerheblich, ob wegen der Wettbewerbsverletzung eine einstweilige Verfügung erlassen oder einer Unterlassungserklärung unterzeichnet wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Unterlassungsschuldner eine rechtliche Handhabe gegenüber seinen Abnehmern hat, um die Waren zurückzufordern. Es reicht eine „faktische Einflussmöglichkeit“ aus, welche im Verhältnis von Hersteller und Händler nahezu immer bestehen dürfte. Die Voraussetzungen für eine Pflicht zum Rückruf sind damit sehr niedrig. Sind diese erfüllt, muss der Unterlassungsschuldner die Händler ernsthaft darum bitten, die verletzenden Produkte nicht an Endkunden zu verkaufen, sondern gegen nicht verletzende Ware auszutauschen. Falls der Unterlassungsschuldner dem nicht nachkommt, liegt ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung bzw. Unterlassungserklärung vor, sodass das Gericht ein Ordnungsmittel festsetzt bzw. eine Vertragsstrafe verwirkt ist. Der Versuch des Rückrufs ist allerdings ausreichend. Wenn die Abnehmer sich also weigern, ausgelieferte Ware zurückzugeben, ist der Unterlassungsschuldner seinen Pflichten dennoch nachgekommen.

Die Ausweitung der Unterlassungspflicht zu einer „Pflicht zum Rückruf“ lässt sich mit guten Gründen kritisieren. Der BGH hat nun aber mittlerweile in drei Entscheidungen klargestellt, dass er dieser Linie bis auf weiteres folgen wird. Es ist deshalb auch zu befürchten, dass die bislang ausschließlich zu wettbewerblichen Unterlassungsansprüchen ergangene Rechtsprechung in Zukunft auch auf marken-, urheber- oder designrechtliche Ansprüche Anwendung finden wird.

Aus dieser neueren Entwicklung in der Rechtsprechung folgen zwei praktische  Konsequenzen: Zum einen ist noch mehr darauf zu achten, dass die eigenen Produkte und deren Verpackung wettbewerbskonform gestaltet sind. Zum anderen muss die Pflicht zum Rückruf bereits an den Handel abgegebener Waren bei der Frage nach der richtigen Reaktion auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung unbedingt berücksichtigt werden. Unter Umständen besteht die Möglichkeit, sich dahingehend mit dem Abmahnenden zu einigen, dass die bereits ausgelieferten Produkte bzw. Werbemittel nicht zurückgerufen werden müssen.

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