Prof. Dr. F. Christian Genzow, Vertriebsrecht

Dauerärgernis Insolvenzanfechtung

Gerade bei Stammkunden sind Kfz-Betriebe oft langmütig und nehmen verspätete Zahlungen hin. Das kann sich rächen.

Teilzahlungen und verspätete Zahlungen werden häufig akzeptiert, um einen Kunden nicht zu verlieren. Gerät dieser in die Insolvenz, erweist sich das Entgegenkommen oft als Bumerang. Denn Insolvenzverwalter fechten das Handels-oder Reparaturgeschäft häufig an - mit der Begründung, der Kfz-Betrieb habe von der drohenden Insolvenz des Kunden gewusst. Dass man sich auf Teilzahlungen und verspätete Zahlungen eingelassen habe, sei der Beleg dafür.

In jüngster Zeit kommt es deswegen vermehrt zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Betroffene Kfz-Betriebe wollen dann wenigstens bereits erhaltene Teilzahlungen behalten, der Insolvenzverwalter verlangt sie zurück. Generell hat sich hier mittlerweile eine für die Betriebe positive Rechtsprechung entwickelt. Denn die Richter machen für das Merkmal "Kenntnis" im Sinne des §130 der Insolvenzordnung enge Voraussetzungen geltend. Dies wird häufig an folgenden Grundsätzen festgemacht: Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift setzt positives Wissen um die Zahlungsunfähigkeit der späteren Insolvenzschuldnerin voraus. Der Insolvenzverwalter muss dieses positive Wissen nachweisen. Eine Kenntnis kann nicht unterstellt werden, wenn eine einzige Kfz-Reparaturrechnung in üblicher Höhe (unter 1000 Euro) nicht bezahlt wurde. Auch Teilzahlungen belegen keine positive Kenntnis, wenn sie schon häufiger vorkamen. Der Hinweis auf eine mögliche Ratenzahlung in einem Mahnschreiben lässt ebenfalls keine hinreichenden Rückschlüsse auf Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit zu, weil derartige Mahnschreiben durchaus üblich sind.

Wer also von der drohenden Insolvenz nichts wusste, kann der Anfechtungserklärung eines Insolvenzverwalters gelassen entgegensehen. Die Insolvenzverwalter wissen mittlerweile selbst, dass sie es mit Anfechtungen deutlich übertrieben haben.

Kontakt > mehr